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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zählt ein Dachbodenausbau als „geringfügige Nutzflächenänderung“ iSd § 17 Abs 2 MRG?
OGH: Gem § 17 Abs 2 MRG ist die in Quadratmetern auszudrückende Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstands abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Veränderungen der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters oder sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnungen oder des sonstigen Mietgegenstands einschließlich der Verglasung von Balkonen bleiben nach § 17 Abs 2 MRG letzter Satz bis zur Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.