Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach ehe lieferte 954 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1089) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (1089) anzeigen-
Thema
-
(22)
Mietrecht
Mietrecht
(22)
- (1) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (1)
- (3) Mietanbot Mietanbot (3)
- (2) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (2)
- (1) Befristung Befristung (1)
- (2) Mietzins Mietzins (2)
- (2) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (2)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (8) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (8)
- (3) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (3)
- (37) Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentumsrecht (37)
- (7) Kommentare Kommentare (7)
-
(22)
Mietrecht
Mietrecht
(22)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- älter als 1 Jahr x
Vorschrift
Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984)
§ 49. Eigentumsbeschränkungen
idF BGBl. Nr. 800/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994
(1) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)
(2) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)
(3) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)
(4) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
- der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
- eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird.
(5) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)
(6) (Anm.: Gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)