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Dokument-ID: 074191

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweytes Hauptstück
Von dem Eherechte

§ 44. Begriff der Ehe,

idF BGBl. I Nr. 161/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beystand zu leisten.

(BGBl. I Nr. 161/2017)