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Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 131b. Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe
idF BGBl. I Nr. 147/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2022
(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(4) Die Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) ist zu verweigern, wenn
- sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder
- das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder
- die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2 AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Z 1), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder (BGBl. I Nr. 147/2022)
- die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.