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Wohnungstypbeschreibung für eine nachträglich befristete Zinserhöhung
Definition
Schriftliche Vereinbarung über die zeitlich begrenzte Erhöhung eines angemessenen Hauptmietzinses ist frühestens ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss zulässig.
Die Beschränkungen über die zulässige Höhe des Hauptmietzinses (§ 16 Abs 2 bis Abs 7 MRG), außer der Angemessenheit, gelten nicht für Vereinbarungen über die zeitlich begrenzte Erhöhung des Hauptmietzinses zur Deckung der Kosten der Erhaltung und von nützlichen Verbesserungen (§§ 3 und 4 MRG) sowie zur Deckung der Kosten von geförderten Sanierungsmaßnahmen. Solche Vereinbarungen sind nur in Schriftform und frühestens ein halbes Jahr nach Abschluss des Mietvertrages zulässig. Das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren. Bei befristeten Mietverträgen sind solche Vereinbarungen überdies nur zulässig, sofern der Erhöhungszeitraum vor dem Ablauf des Mietverhältnisses endet.