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Dokument-ID: 1261297
Sind Freiflächen Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts?
OGH: Nach § 1 Abs 1 WEG 1975 und insofern gleichlautend gem § 2 Abs 2 WEG 2002 ist Wohnungseigentum das dingliche Recht eine selbstständige Wohnung oder sonstige selbstständige Räumlichkeiten ausschließlich zu nutzen. Eine Wohnung ist in diesem Sinn ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.