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Dokument-ID: 1261289
Austausch einer Ölheizung gegen Pellets: Verwaltungsmaßnahme oder Verfügung?
OGH: Die Abgrenzung von Verwaltungshandlungen und Verfügungen iSd § 828 ABGB ist anhand der Auswirkungen der Geschäftsführungsakte auf das gemeinschaftliche Gut und die Anteile der Miteigentümer vorzunehmen. Sie ist wesentlich, weil die fehlende Zustimmung eines Teilhabers zu Verfügungen nicht durch gerichtlichen Beschluss ersetzt werden kann, jene zu Verwaltungshandlungen allerdings sehr wohl.