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Dokument-ID: 1234754
Zu Änderungen an einer Terrasse und Gewährleistungsrechten
OGH: Die klagende Werkunternehmerin und die beklagte Werkbestellerin schlossen einen Werkvertrag über die Umgestaltung einer zu einem Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Terrasse (geringfügige Vergrößerung und Erhöhung, Verlegung von Bodenplatten). Die Klägerin begehrt den Werklohn. Die Beklagte wendet ein, die Auflösung des Vertrags wegen nicht geringfügiger Mängel des Werks, deren Verbesserung die Klägerin verweigert habe, erklärt zu haben.