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Kompromiss-Mietvertrag für eine Wohnung (Hauptkriterium: Neuerrichtung der Wohnung nach dem 08.05.1945)
Hinweis:
Nichtanwendbarkeit des MRG und Teilanwendung des MRG, Berücksichtigung des 5. MILG
Mietvertrag
abgeschlossen am untenstehenden Tag zwischen
1. | … |
und
Hinweis:
Das Geburtsdatum des Mieters kann bei einer späteren Forderungsexekution auf Dienstbezüge sehr dienlich sein, auch für Meldeanfragen bezüglich verschwundener Mieter wird das Geburtsdatum benötigt. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt kann auch zu Nachforschungszwecken dienlich sein.
2. | … |
wie folgt:
1. Mietgegenstand
1.1 | Mietgegenstand ist die Wohnung Tür/Top/Stiege im Hause … [genaue Anschrift]. Dieses Gebäude wurde aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG). Der Vermieter ist Eigentümer der Wohnung Tür/Top/Stiege im Hause … [genaue Anschrift]. Die Nutzfläche dieser Wohnung beträgt … [Angabe der Quadratmeterzahl] m², bestehend aus … [genaue Definition des Mietgegenstandes]. Vermietet ist ausschließlich der Innenraum des Mietgegenstands, bestehend aus … [Beschreibung der Räumlichkeiten]. Der Mieter ist berechtigt, folgende Gemeinschaftsanlagen mitzubenutzen: …. [Lift, Waschküche, usw]. Der Mieter mietet nun diese Wohnungen zu den Bedingungen dieses Mietvertrages. Hinweis: Hinweis: |
1.2 | Eignung Der Mieter erklärt, dass der Mietgegenstand für den beabsichtigten Mietzweck geeignet ist und sich in einem guten baulichen Zustand befindet. Die Beschaffung allfälliger verwaltungsbehördlicher Bewilligungen für diese Nutzung obliegt dem Mieter, dem im Fall ihrer Nichterlangung keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Vermieter zustehen. |
1.3 | Verwendung Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand in Hauptmiete. Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Eine Änderung des Verwendungszweckes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hinweis: |
1.4 | Teilanwendbarkeit des MRG Beide Vertragsparteien stellen fest, dass es sich beim Vertragsobjekt um einen Mietgegenstand iSd § 1 Abs 4 Z 3 MRG handelt, sodass lediglich die §§ 14, 16b, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG zur Anwendung gelangen. |
2. Mietdauer
2.1 | Vertragsdauer Das Mietverhältnis beginnt am … [Datum] und wird auf drei Jahre abgeschlossen. Es endet daher, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, am … [Angabe des Datums]. Hinweis: Hinweis: |
2.2 | Kündigung Dem Vermieter steht ungeachtet der vereinbarten Befristung das Recht zu, bei Vorliegen der Kündigungsgründe nach §§ 30 oder 31 MRG das Vertragsverhältnis vorzeitig unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen. Der Mieter hat – ungeachtet des vereinbarten Befristungszeitraums – nach Ablauf einer einjährigen Vertrags- oder Verlängerungsdauer eine unabdingbare gesetzliche Auflösungsmöglichkeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den letzten Tag eines jeden Monats durch schriftliche oder gerichtliche Kündigung. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
3. Mietzins
3.1 | Höhe Der vereinbarte Mietzins errechnet sich aus:
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3.2 | Wertsicherungsvereinbarung Der Hauptmietzins beträgt monatlich EUR … zuzüglich Umsatzsteuer und wird, wertgesichert gem § 1 Abs 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes vereinbart: Der Hauptmietzins wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2020 oder – sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden – einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat … errechnete endgültig verlautbarte Indexzahl. Die durch die Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Mietzinses wird dem Mieter vom Vermieter schriftlich bekannt gegeben, dies spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu dem dann der Mieter zur Bezahlung des erhöhten Betrages verpflichtet ist. Hinweis: Eine solche Anpassung erfolgt – mit wenigen Ausnahmen – nicht automatisch, sondern setzt eine vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklausel voraus. Fehlt eine derartige Vereinbarung, kann eine Wertsicherung nicht geltend gemacht werden und der Mietzins inflationsbedingt nicht angepasst werden. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: | ||||||||
3.3 | Gemeinschaftseinrichtungen Der Mieter ist berechtigt, am Betrieb der vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen teilzunehmen. | ||||||||
3.4 | Sonstige Kosten Im Mietzins nicht enthalten sind die Kosten für Strom, Warmwasser, Heizung und diverse Nebengebühren, wie Rundfunk- und Fernsehgebühren, Telefonkosten, usw. Diesbezüglich hat der Mieter selbst direkt mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen die entsprechenden Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. | ||||||||
3.5 | Betriebskostenabrechnung Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Betriebskosten sowie Zuschläge für … monatlich in der Höhe von EUR … [Betrag] verrechnet werden. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres werden diese Nebenkosten abgerechnet und dem Mieter entweder eine Gutschrift erteilt oder er hat die Mehrkosten mit der nachfolgenden Monatsvorschreibung zu bezahlen. Hinweis: Hinweis: | ||||||||
3.6 | Fälligkeit Der vereinbarte Mietzins ist im Voraus monatlich jeweils am 5. eines Monats zu entrichten. Hinweis: | ||||||||
3.7 | Zahlungsweise Die Zahlung der monatlichen Miete in der Höhe von EUR … [Betrag] hat ausschließlich durch Überweisung auf das vom Vermieter bekanntzugebende Konto zu erfolgen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Mietzins mit schuldbefreiender Wirkung nur auf diese Weise entrichtet werden kann. |
4. Kaution
4.1 | Höhe Der Mieter bezahlt dem Vermieter anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages eine Kaution in Höhe von EUR … [Betrag]. Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
4.2 | Veranlagung und Verzinsung Diese Kaution ist vom Vermieter zu dem für täglich fällige Einlagen erzielbaren Zinssatz zu verzinsen. Vorbehaltlich Gegenforderungen hat der Vermieter dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution samt den Zinsen auszufolgen Hinweis: Hinweis: |
4.3 | Verwendungszweck Die Kaution dient zur Absicherung des Vermieters gegen Zinsausfälle betreffend das gegenständliche Mietobjekt. Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen den Mieter sowohl aus dem Titel des Mietzinsrückstandes als auch des Schadenersatzes zu decken. Für den Fall der Inanspruchnahme dieser Kaution hat der Mieter über Verlangen des Vermieters den Fehlbetrag auf die bedungene Kaution unverzüglich wieder aufzufüllen. Die Kaution gilt daher auch zur Absicherung des Vermieters für eine ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes nach Ablauf der Mietzeit. |
4.4 | Zurückstellung Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit die Kaution nicht zur Tilgung von Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Hinweis: |
5. Übergabe und Übernahme
5.1 | Übergabe und Übernahme Mit Abschluss dieses Mietvertrages mietet der Mieter das in Punkt 1 genannte Mietobjekt zu den Bedingungen des Mietvertrags. Er bestätigt gleichzeitig, dass sich der Mietgegenstand bei Übergabe in einem guten und brauchbaren Zustand befunden hat. Hinweis: Hinweis: |
6. Erhaltung und Schutz des Mietgegenstandes
6.1 | Erhaltungspflicht Der Mieter erklärt, den Mietgegenstand in einem guten und brauchbaren Zustand übernommen zu haben. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand sowie alle in diesem Mietgegenstand enthaltenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die in einer diesem Vertrag angeschlossenen Inventarliste aufgezählt und beschrieben sind und dem Mieter zur Benützung überlassen wurden, zu schonen und zu warten. Wesentliche Änderungen am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter anzuzeigen und dessen Zustimmung abzuwarten. Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
6.2 | Behebungspflicht und Schadenersatz Die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung obliegt auch innerhalb des Mietgegenstandes dem Vermieter. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen. |
6.3 | Elektrobefund Der Mieter bestätigt hiermit, mit Unterfertigung dieses Vertrages vom Vermieter den Elektrobefund, Beilage ./A, ausgefolgt erhalten zu haben. Hinweis: Hinweis: |
| 6.4 | Sicherheitsbeschränkungen Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, Geräte aller Art zu installieren, welche nicht den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Sicherheitsvorkehrungen entsprechen. Insbesondere dürfen Strom- und Gasgeräte nicht angeschlossen werden, welche nicht den österreichischen Sicherheitsstandards entsprechen (ÖVE udgl). |
7. Benützung des Mietgegenstandes
7.1 | Abstellen von Fahrnissen Es ist dem Mieter nicht erlaubt, auf allgemein zugänglichen Flächen, wie insbesondere auf Gängen, Fahrnisse aller Art abzustellen. Das Aufstellen und Lagern von Fahrnissen jeglicher Art sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln wie Fahr- und Krafträder, Autos, Kinderwagen usw außerhalb des Mietgegenstandes ist nur auf den hierfür gesondert bezeichneten Abstellflächen, laut Lageplan, Beilage ./B, erlaubt. |
7.2 | Abstellen von Fahrzeugen Das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist nur auf den hierfür gesondert bezeichneten Stellplätzen, Beilage ./B, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, erlaubt. |
7.3 | Besitzstörung Wird der Mieter im Genuss der Mietrechte gestört, ist er berechtigt, seine Ansprüche gegen den Störer selbst unmittelbar klageweise durchzusetzen. |
7.4 | Hausordnung und Energieausweis Der Mieter sowie die bei ihm aus- und eingehenden Personen verpflichten sich zur Einhaltung der Hausordnung, Beilage ./C, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass ihm ein Exemplar der Hausordnung ausgefolgt wurde oder er in voller Kenntnis derselben (Aushang) ist. Dem Mieter wurde rechtzeitig vor Zustandekommen des Vertrages ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Energieausweis zur Einsicht und Prüfung vorgelegt. Dieser bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertrages und ist vollumfänglich – in Erfüllung der Aushändigungspflicht des § 4 EAVG 2012 – dem Mietvertrag als Beilage./D in Kopie beigefügt. Hinweis: Hinweis: |
7.5 | Tierhaltung Dem Mieter ist das Halten von Tieren im Mietobjekt untersagt. Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind nur wohnungsübliche, artgerechte in Behältnissen gehaltene Kleintiere, wie Zierfische, Ziervögel, Hamster oder kleine Schildkröten. Hinweis: |
7.6 | Gesonderte Vereinbarung In diesem Vertrag nicht angeführte Liegenschaftsteile können nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung der Parteien Gegenstand dieses Mietvertrages werden. |
8. Rückgabe des Mietgegenstandes
8.1 | Rückstellung Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter das Mietobjekt in gleich gutem und unbeschädigtem Zustand wie bei der Übergabe – unter Berücksichtigung normaler Abnützung – zurückzugeben. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
8.2 | Benützungsentgelt Im Fall verspäteter Übergabe schuldet der Mieter dem Vermieter ein Benützungsentgelt im Ausmaß des zuletzt geschuldeten Mietzinses. Hinweis: |
9. Untervermietung
9.1 | Untermietverbot Die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Mietgegenstandes an Dritte ist dem Mieter nicht gestattet. Hinweis: |
10. Vereinbarte Kündigungsgründe und Vertragsauflösung
10.1 | Vereinbarte Kündigungsgründe Neben den im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgründen wird als wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund seitens des Vermieters gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart, dass dieser Kündigungsgrund dann gegeben ist, wenn der Mieter den Mietgegenstand nicht regelmäßig zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses verwendet. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
10.2 | Vertragsauflösung Dessen unbeschadet steht den Vertragsparteien jederzeit das Recht zu, den Mietvertrag im Sinne der Bestimmungen der §§ 1117, 1118 ABGB vorzeitig aufzulösen. Hinweis: |
11. Kosten und Gebühren
11.1 | Vertragserrichtungskosten |
11.2 | Beratungskosten |
Hinweis:
Allfällige Vertragserrichtungskosten richten sich nach dem Tarif des jeweiligen Vertragsverfassers, wie zum Beispiel eines Rechtsanwalts, für den Fall, dass ein solcher beigezogen wird.
Hinweis:
Mietvertragserrichtungskosten werden manchmal bei Abschluss eines Mietvertrags für den dadurch entstandenen Aufwand vom Mieter verlangt. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Seit dem Erkenntnis des OGH (wobl 1993/125 zust Würth) können diese Kosten nicht mehr auf den Mieter überwälzt werden.
Hinweis:
Im Vollanwendungsbereich des MRG sind solche Forderungen gegenüber dem Mieter verboten und ungültig, da diese Kosten zur ordentlichen Verwaltung des Hauses (§ 22 MRG) gehören und vom Mieter durch die Zahlung der Betriebskosten abgegolten sind.
Hinweis:
Seit 11.11.2017 entfällt durch die Novelle BGBl I Nr 147/2017 die Gebühr für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen werden. Für Mieter fallen somit keine Kosten für die Vergebührung des Vertrages an.
12. Schlüssel
12.1 | Aushändigung der Schlüssel Der Vermieter übergibt dem Mieter anlässlich des Vertragsabschlusses einen Satz Schlüssel, nämlich einen Wohnungsschlüssel, einen Kellerschlüssel, einen Briefkastenschlüssel und einen Haustorschlüssel. |
12.2 | Verlust eines Schlüssels Bei Verlust eines Schlüssels hat der Mieter den Vermieter unverzüglich davon zu verständigen. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
13. Nebenabreden
13.1 | Schriftform |
| 13.2 | Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Hinweis: Hinweis: |
14. Vertragsausfertigungen
14.1 | Vertragsausfertigung Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von welchen je eine für die Vertragspartner bestimmt ist. Variante 1: Variante 2: |
…, am …
…