Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach ehe lieferte 1089 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
-
(29)
Mietrecht
Mietrecht
(29)
- (3) Schriftsatzmuster, Musterschreiben Schriftsatzmuster, Musterschreiben (3)
- (5) Mietanbot Mietanbot (5)
- (2) Mietvertrag - Abschluss Mietvertrag - Abschluss (2)
- (2) Befristung Befristung (2)
- (3) Mietzins Mietzins (3)
- (2) Erhaltung und Instandhaltung Erhaltung und Instandhaltung (2)
- (3) Mieterschutz Mieterschutz (3)
- (11) Mietvertrag - Auflösung Mietvertrag - Auflösung (11)
- (5) Spezialfragen Mietrecht Spezialfragen Mietrecht (5)
- (48) Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentumsrecht (48)
- (7) Kommentare Kommentare (7)
-
(29)
Mietrecht
Mietrecht
(29)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 105. Befragung Minderjähriger
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 26.04.2017
(1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.