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Dokument-ID: 187032
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 41. Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.
(BGBl. I Nr. 59/2017)