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Kompromiss-Mietvertrag für eine Wohnung (Kategorie A, B oder C ab 1994)
Hinweis:
Bei Nichtanwendbarkeit des KSchG, Berücksichtigung des 5. MILG
Mietvertrag
abgeschlossen am untenstehenden Tag zwischen
1. | … |
im Folgenden kurz „Mieter“ genannt, einerseits und
Hinweis:
Das Geburtsdatum des Mieters kann bei einer späteren Forderungsexekution auf Dienstbezüge sehr dienlich sein, auch für Meldeanfragen bezüglich verschwundener Mieter wird das Geburtsdatum benötigt. Der bisherige gewöhnliche Aufenthalt kann auch zu Nachforschungszwecken dienlich sein.
2. | … |
im Folgenden kurz „Vermieter“ genannt, andererseits wie folgt:
1. Mietgegenstand
1.1 | Beschreibung Mietgegenstand ist die Wohnung Tür/Top/Stiege im Haus … [genaue Anschrift]. Die Nutzfläche dieser Wohnung beträgt … [Angabe der Quadratmeterzahl] m². Einvernehmlich wird festgestellt, dass im Mietgegenstand ein Anschluss für Telefon/Satellitenfernsehen/Internet vorhanden ist, der vom Mieter verwendet werden kann. Vermietet ist nur der Innenraum des Mietgegenstands der Ausstattungskategorie …, bestehend aus … [genaue Beschreibung des Mietobjekts]. Hinweis: Der Mieter ist berechtigt, folgende Gemeinschaftsanlagen mitzubenutzen: (Lift, Waschküche, etc). |
1.2 | Eignung Der Mieter hat sich durch eingehende Besichtigung des Mietgegenstands davon überzeugt und erklärt, dass der Mietgegenstand für den beabsichtigten Mietzweck geeignet ist und sich in einem guten baulichen Zustand befindet. Die Beschaffung allfälliger verwaltungsbehördlicher Bewilligungen für diese Nutzung obliegt dem Mieter, dem im Fall ihrer Nichterlangung keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Vermieter zustehen. |
1.3 | Verwendung Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand in Hauptmiete. Das Mietverhältnis unterliegt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Hinweis: Hinweis: |
2. Mietdauer
2.1 | Vertragsdauer Das Mietverhältnis beginnt am … [Datum] und wird auf drei Jahre abgeschlossen. Es endet daher, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf, am … [Datum]. Hinweis: Hinweis: |
2.2 | Kündigung Das Mietverhältnis kann vom Mieter nach Ablauf einer einjährigen Vertragsdauer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Monatsletzten schriftlich oder gerichtlich aufgekündigt werden. Hinweis: |
3. Mietzins
Vorbemerkung 1:
Der Richtwertmietzins ist ein angemessener Hauptmietzins, allerdings mit einem feststehenden Ausgangswert, dem Richtwert. Dieser Richtwert wurde pro Bundesland für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2 RichtWG) festgelegt.
Nach § 2 Abs 1 RichtWG ist unter einer „mietrechtlichen Normwohnung“ eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 m2 und 130 m2 in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist, zu verstehen. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG anstehen. Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudezustand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist.
Zur Ermittlung des Richtwertmietzinses wird dieser Richtwert mit Zu- und Abschlägen versehen.
Der Richtwertmietzins ist nach oben hin begrenzt durch die Angemessenheit iSd § 16 Abs 1 MRG und nach unten durch die Kategoriesätze des § 15a Abs 3 MRG. Ebenso findet § 16 Abs 2 MRG Anwendung. Der Richtwertmietzins kann daher immer nur über dem Kategoriemietzins und unter dem angemessenen Mietzins für eine vergleichbare Wohnung liegen (MietSlg 47.267).
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird ein Richtwertmietzins vereinbart für:
- Die Vermietung von Wohnungen der Kategorie A, B oder C ab dem 01.03.1994 und das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, wurde vor dem 09.05.1945 geschaffen. Die Vereinbarung eines freien oder angemessenen Mietzinses ist aber nicht zulässig.
- Bei Abtretung von Mietrechten oder bei Eintritt im Todesfall jedoch mit betraglichen Obergrenzen
Vorbemerkung 2:
§ 16 Abs 2 MRG zählt die Kriterien für Zu- und Abschläge des Richtwertmietzinses auf:
- Die Zweckbestimmung der Wohnung, ihre Stockwerkslage, ihre Lage innerhalb eines Stockwerks, ihre über oder unter dem Durchschnitt liegende Ausstattung mit anderen Teilen der Liegenschaft, beispielsweise mit Balkonen, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräumen, Hausgärten oder Abstellplätzen, ihre sonstige Ausstattung oder Grundrissgestaltung, eine gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung jedoch nur, wenn sie nicht allein auf Kosten des Hauptmieters vorgenommen wurde
Hinweis:
Der OGH (5 Ob 208/10i) billigt folgende Zu- und Abschläge vom Richtwert:- 3 % Zuschlag für das Badezimmer
- 3 % Zuschlag für die Parkettböden in fast allen Räumen
- 2 % Zuschlag für die Anschlussmöglichkeit von Geschirrspüler und Waschmaschine
- 3 % Zuschlag für die Begehung sämtlicher Räume vom Vorraum aus
- 5 % Zuschlag für die unverbaute Lage mit sehr schöner Aussicht aus den Zimmern
- 8 % Zuschlag für die besondere Ausgestaltung mit freien Balkonen von ca 30 m 2
- 5 % Abstrich für die teilweise Ausrichtung zur Straße mit damit verbundenen Lärmbelästigungen
- 3 % Abstrich für die fehlende Dachbodenmitbenützung
- Hinweis:
Einen Zuschlag gab es nach der Judikatur für: Gegensprechanlage, Telefon, Telekabel, zentrales Vorzimmer, Parkettböden, optimalen Grundriss, Fenster im Badezimmer, Waschmaschinenanschluss, guten Zustand des Kellers, Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum (MietSlg 54.283, 53.323, 53.322, 50.334).
Hinweis:
Einen Abschlag von 50 % für Kategorie C wurde durch einen 20 %-Zuschlag für jene vorhandene Ausstattung, die der Kategorie B entspricht, teilweise ausgeglichen. Für das zweite WC wurde ein Zuschlag von 5 % für angemessen erachtet (5 Ob 86/08w).
Hinweis:
Für die höherwertige Ausstattung einer Küche mit Einbaumöbeln ist ebenso wenig ein Zuschlag zum Richtwert gerechtfertigt wie für die Trennung von Bad und WC und die Entlüftung beider Räume ins Freie.
Hinweis:
Kein Zuschlag für ein Kellerabteil und die Dachbodenmitbenützung oder wenn ein Lift dauernd unbrauchbar ist (MietSlg 50.334) - Die Ausstattung der Wohnung mit den in § 3 Abs 4 RichtWG angeführten Anlagen (Aufzug, Zentralheizung), Garagen, Flächen und Räumen, wobei die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind
Hinweis:
Das Vorhandensein im Altgebäude üblicherweise fehlender Räume, Flächen oder Anlagen (etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum) rechtfertigt die Vereinbarung eines Zuschlags, sofern diese Einrichtungen vom Mieter mitbenützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen vereinbart wird. Solche werterhöhende, nach Verfügbarkeit nutzbare Anlagen müssen somit den Wohnwert des konkreten Objektes erhöhen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die aber vom Mieter der Wohnung nicht wenigstens dann benützt werden können, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies keinen Zuschlag. - Die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung einer Etagenheizung, die er errichtet oder deren Errichtungskosten er übernommen hat, durch einen entsprechenden Zuschlag
- Die Lage (Wohnumgebung) des Hauses
Hinweis:
Der Lagezuschlag beträgt 0,33 vH der Differenz zwischen dem im Richtwert enthaltenen Grundkostenanteil und dem der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteil je Quadratmeter der Nutzfläche unter Berücksichtigung der nach der Bauordnung zulässigen Bebaubarkeit und darf verlangt werden, wenn die Lage überdurchschnittlich ist.
Hinweis:
Die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände sind dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich bekannt gegeben worden. Nach der Judikaturlinie des OGH zu § 16 Abs 4 MRG reichen im Mietvertrag folgende Hinweise aus: „ruhige, zentrumsnahe Lage in Innsbruck“, „zentrale Verkehrslage des Hauses in der Wiener Innenstadt“, „verkehrsgünstige Lage mit Grünblick“, „insbesondere Lagezuschlag (Villenviertel, Hausgarten)“, „Grünlage“, „Infrastruktur“, „Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz“. - Den Erhaltungszustand des Gebäudes
Hinweis:
Abblätterungen und Abbröckelungen des Anstriches und Verputzes an der Fassade im Bereich leerstehender Geschäftslokale sowie Risse und Verputzabbröckelungen an mehreren Stellen im Bereich des Innenhofes des Hauses und Feuchtigkeitsschäden im Hausflur beeinträchtigen wohl das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, können aber keinen Abschlagsgrund bilden (MitSlg 51.317). - Die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung niedrigere Ausstattungskategorie bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie B und bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie C durch entsprechende Abstriche
Hinweis:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat einen Abschlag von 25 % vom Richtwert für Kategorie A für eine Wohnung ermittelt, in der die Küche über eine Warmwasseraufbereitung verfügte, aber unbeheizt war, das Bad durch die Küche entlüftet wurde und der Vorraum fehlte (MietSlg 56.297).
Vorbemerkung 3:
Entscheidend zur Berechnung von Ab- und Zuschlägen ist immer der Zustand der Mietwohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Spätere Verbesserungen bzw Verschlechterungen des Mietgegenstandes sind unbeachtlich.
| 3.1 | Höhe Der vereinbarte Hauptmietzins errechnet sich aus:
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3.2 | Wertsicherungsvereinbarung Der vereinbarte Hauptmietzins wird „wertgesichert gem § 1 Abs 2 und Abs 3 MieWeG“ vereinbart. Der vereinbarte Hauptmietzins wird nach § 5 Richtwertgesetz (RichtWG) unter Zugrundelegung des Richtwertmietzinses, sowie Zu- und Abschläge und eines Lagezuschlags berechnet. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksame Richtwert. Wenn aufgrund gesetzlicher Änderungen die Wertsicherung nicht mehr möglich sein sollte, erfolgt eine solche nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder dem an seine Stelle tretenden Index. Die durch die Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Mietzinses wird dem Mieter vom Vermieter schriftlich bekannt gegeben, dies spätestens 14 Tage vor dem Zeitraum, zu dem dann der Mieter zur Bezahlung des erhöhten Betrages verpflichtet ist. Hinweis: Beispiel: Hinweis: Hinweis: | |||||||||||||||||||||
3.3 | Betriebskosten Neben dem Hauptmietzins hat der Mieter auch den Anteil an den Betriebskosten in der Höhe von monatlich EUR ..., der entsprechend dem Nutzflächenschlüssel für diesen Mietgegenstand derzeit … % beträgt, zu entrichten. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: | |||||||||||||||||||||
3.4 | Der Mieter hat weiters den Anteil für besondere Aufwendungen, insbesondere für … gemäß obigem Prozentsatz zu entrichten. Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: Hinweis: | |||||||||||||||||||||
3.5 | Betriebskostenabrechnung Der Mieter ist damit einverstanden, dass für die Betriebskosten, sowie Zuschläge für sonstige besondere Aufwendungen monatliche Pauschalbeträge in gleichbleibender Höhe gegen einmalige jährliche Verrechnung entrichtet werden. Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres werden die tatsächlichen Betriebskosten abgerechnet und dem Mieter entweder eine Gutschrift erteilt oder er hat die Mehrkosten mit der nachfolgenden Monatsvorschreibung zu bezahlen. Hinweis: Hinweis: Der Vermieter hat Betriebskosten und öffentliche Abgaben innerhalb eines Jahres geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Kosten gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Es handelt sich dabei um eine so genannte Präklusionsfrist. Dies bedeutet, dass Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können. Für die rechtzeitige Geltendmachung reicht es aus, eine Aufstellung der Ausgabenposten, die der Vermieter als Betriebskosten und Abgaben verrechnen will, samt Belegen zu erstellen. Wurden die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf diese Weise geltend gemacht, können sie als Teil des gesetzlichen Mietzinses innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. Hinweis: | |||||||||||||||||||||
3.6 | Fälligkeit Der vereinbarte Mietzins samt allem Anhang ist im Voraus monatlich jeweils am 5. eines Monats zu entrichten. Die Zahlung des monatlichen Mietzinses hat ausschließlich durch Überweisung auf das vom Vermieter bekanntzugebende Konto zu erfolgen. Hinweis: | |||||||||||||||||||||
3.7 | Sonstige Kosten Im Mietzins nicht enthalten sind die Kosten für Strom, Warmwasser, Heizung und diverse Nebengebühren, wie Rundfunk- und Fernsehgebühren, Telefonkosten, usw. Diesbezüglich hat der Mieter selbst direkt mit den jeweiligen Versorgungsunternehmen die entsprechenden Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. | |||||||||||||||||||||
3.8 | Aufrechnung Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins ist – ausgenommen im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermieters – ausgeschlossen, soweit sie nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen oder gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt wurden. Hinweis: | |||||||||||||||||||||
4. Kaution
4.1 | Höhe Der Mieter übergibt dem Vermieter bei Abschluss dieses Mietvertrags als Kaution einen Geldbetrag in Höhe von EUR … [Betrag]. Hinweis: |
4.2 | Veranlagung und Verzinsung Der Vermieter ist zur fruchtbringenden Anlegung des Kautionsbetrages iSd § 16b Abs 1 MRG verpflichtet. Der Vermieter wird diesen Geldbetrag auf einem Sparbuch oder Sparkonto anlegen, und den Mieter darüber informieren. Vorbehaltlich Gegenforderungen wird der Vermieter dem Mieter nach Rückstellung des Mietgegenstandes die Kaution zuzüglich Zinsen abzüglich Veranlagungskosten ausfolgen. Hinweis: |
4.3 | Verwendungszweck Die Kaution dient zur Sicherstellung für sämtliche Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Mietzinsausfällen betreffend das gegenständliche Mietobjekt, welcher Art auch immer (einschließlich anteiliger Betriebskosten), Abnützung, Beschädigung, Devastierung des Mietgegenstandes, Entfernung oder Vernichtung von Inventar und Beschädigungen anderer Teile des Hauses. Die Kaution gilt insbesondere zur Absicherung des Vermieters für eine ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes nach Beendigung des Mietverhältnisses. |
4.4 | Zurückstellung Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit die Kaution nicht zur Tilgung von Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird. Hinweis: |
5. Übergabe/Übernahme
Mit Abschluss dieses Mietvertrages mietet der Mieter das in Punkt 1 genannte Mietobjekt zu den Bedingungen dieses Mietvertrages. Beide Vertragsparteien bestätigen gleichzeitig, dass sich der Mietgegenstand bei Übergabe in einem guten und brauchbaren Zustand befunden hat.
6. Erhaltung und Schutz des Mietgegenstandes
6.1 | Erhaltungspflicht Der Mieter ist verpflichtet, alles für die Erhaltung des Zustandes im Inneren des Mietobjektes zu unternehmen. Der Mieter erklärt, den Mietgegenstand in einem guten und brauchbaren Zustand übernommen zu haben. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand sowie alle in diesem Mietgegenstand enthaltenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die in einer diesem Vertrag angeschlossenen Inventarliste aufgezählt und beschrieben sind und dem Mieter zur Benützung überlassen wurden, schonend zu behandeln. Hinweis: |
6.2 | Anzeigepflicht Werden am Mietgegenstand Ausbesserungen notwendig, deren Vornahme dem Vermieter obliegen, so ist der Mieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen. Hinweis: |
6.3 | Duldungspflicht Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn dies zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder einem anderen Mietobjekt (Wohnungseigentumsobjekt) notwendig oder zweckmäßig ist. |
6.4 | Sicherheitsbeschränkungen Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt Geräte aller Art zu installieren, welche nicht den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere dürfen Strom- und Gasgeräte nicht angeschlossen werden, welche nicht den österreichischen Sicherheitsstandards entsprechen (ÖVE udgl). |
7. Benützung des Mietgegenstandes
7.1 | Gesonderte Vereinbarung Im gegenständlichen Mietvertrag nicht angeführte Liegenschaftsteile können nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung Gegenstand dieses Mietvertrages werden. |
7.2 | Tierhaltung Jegliche Tierhaltung im Mietobjekt ist nur in sachgerechter Weise und unter Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der übrigen Bewohner des Hauses zulässig. Bewirkt die Tierhaltung Übelstände im Mietobjekt oder an den allgemeinen Teilen des Hauses (wie insbesondere Schäden und Verunreinigungen) oder unzumutbare Beeinträchtigungen der Hausbewohner durch Lärm, Geruchsbelästigungen etc, so hat der Mieter über Aufforderung des Vermieters die im Mietobjekt gehaltenen Tiere zu entfernen. Hinweis: Eine Klausel im Mietvertrag, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden (RS0126573). In Behältnissen gehaltene, wohnungsübliche Kleintiere sind etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten. Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen (6 Ob 129/08a). Hinweis: |
7.3 | Besitzstörung Wird der Mieter im Genuss der Mietrechte gestört, ist er berechtigt, seine Ansprüche gegen den Störer selbst unmittelbar klageweise durchzusetzen. |
7.4 | Hausordnung und Energieausweis Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der diesem Vertrag als Beilage ./A angeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden Hausordnung. Ferner bestätigt der Mieter den Erhalt einer Kopie des Energieausweises gem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Beilage ./B. |
7.5 | Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln Das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln, wie Fahrräder und Kraftfahrräder, Fahrzeuge, Kinderwägen, usw. außerhalb des Mietgegenstandes ist dem Mieter nur auf den rot eingezeichneten Flächen laut Lageplan, Beilage ./C., gestattet. |
7.6 | Elektrobefund Der Mieter bestätigt den Erhalt einer Kopie des Elektrobefundes, Beilage ./D. |
8. Rückgabe des Mietgegenstandes
8.1 | Rückstellung Nach Beendigung des Mietvertrags ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter das Mietobjekt – unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung – in gleich gutem Zustand wie bei Übergabe zurückzugeben. |
8.2 | Benützungsentgelt Im Fall verspäteter Übergabe schuldet der Mieter dem Vermieter ein angemessenes Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gezahlten Mietzinses. |
9. Untervermietung
Der Mieter ist – vorbehaltlich des § 11 MRG – nicht berechtigt, das Mietobjekt zur Gänze unterzuvermieten.
Hinweis:
Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich der Vermieter gem § 11 Abs 1 MRG nur berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt vor, wenn:
- Der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll
- Der in Aussicht genommene Untermietzins eine im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins und etwaigen sonstigen Leistungen des Untervermieters unverhältnismäßig hohe Gegenleistung darstellt
- Die Anzahl der Bewohner einer gemieteten Wohnung die Anzahl der Wohnräume übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters übersteigen würde, oder
- Wenn mit Grund zu besorgen ist, dass der Untermieter den Frieden der Hausgemeinschaft stören wird
10. Vereinbarte Kündigungsgründe und Vertragsauflösung
10.1 | Vereinbarter Kündigungsgrund Als wichtiger und bedeutsamer Kündigungsgrund seitens des Vermieters iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG ist anzusehen, wenn der Mietgegenstand nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters regelmäßig verwendet wird. Hinweis: Hinweis: Hinweis: |
10.2 | Vertragsauflösung des Mieters Dessen unbeschadet steht dem Mieter jederzeit das Recht zu, den Mietvertrag iSd Bestimmungen des § 1117 ABGB vorzeitig aufzulösen. Hinweis: |
11. Gerichtsstand
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die ausschließliche und alleinige Zuständigkeit des Bezirksgerichts … [Angabe des Bezirksgerichts].
12. Kosten und Gebühren
Die Kosten der Errichtung dieses Mietvertrages trägt der Vermieter.
Hinweis:
Seit dem Erkenntnis des OGH (wobl 1993/125 zust Würth) können diese Kosten nicht mehr auf den Mieter überwälzt werden.
Hinweis:
Mietvertragserrichtungskosten werden manchmal bei Abschluss eines Mietvertrages für den dadurch entstandenen Aufwand vom Mieter verlangt. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage.
Hinweis:
Seit 11.11.2017 entfällt durch die Novelle BGBl Nr 147/2017 die Gebühr für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen werden. Für Mieter fallen somit keine Kosten für die Vergebührung des Vertrages an.
13. Schlüssel
Der Vermieter übergibt dem Mieter anlässlich des Vertragsabschlusses fünf Schlüssel: … [Es folgt eine Aufzählung der Schlüssel].
14. Schlussbestimmungen
14.1 | Schriftform Die Parteien erklären übereinstimmend, dass mit Ausnahme dieses Vertrages keine weiteren Abreden bestehen. Sie versprechen einander überdies, künftige Abänderungen dieses Vertrages ausschließlich der Schriftform vorzubehalten. |
14.2 | Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Hinweis: Hinweis: |
14.3 | Vertragsausfertigung Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von welchen je eine für die Partei bestimmt ist. |
…, am …
…