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Dokument-ID: 1029997

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Überwälzung von Versicherungsprämien ohne konkreten Versicherungsvertrag?

Klauselentscheidung – Zur Klausel 4 (Versicherungen)

OGH: Die Kosten von Versicherungen des Hauses gegen Schäden (über Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserversicherungen hinaus) können nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG nur dann als Betriebskosten verrechnet werden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses „dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben“.

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