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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Zinslistenklausel iZm mit Wohnungskategorien
OGH: Eine Leistung ist nach der stRsp dann als mangelhaft (vertragswidrig) iSd §§ 922, 923 ABGB anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht vom Willen des Erklärenden ab, sondern davon, wie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben die Erklärung verstehen durfte. Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist nicht abstrakt, sondern immer anhand des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen.