Ihre Suche nach ehe lieferte 357 Ergebnisse.

Dokument-ID: 1018313

Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

Kann ein Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG auch nach § 353 EO durchgesetzt werden?

OGH: Nach gesicherter Rechtsprechung bildet Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Die Verpflichtung ist dabei nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu prüfen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat. Für die Auslegung des Exekutionstitels ist primär der Spruch maßgebend. Die Exekution muss sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels halten. Die beigegebene Begründung ist nur subsidiär heranzuziehen, wenn die Auslegung des Spruchs nach dem gewöhnlichen Wortsinn ergebnislos bleibt. Da im Exekutionsverfahren vor der Exekutionsbewilligung die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels in der Regel nicht zu prüfen sind, ist die Frage, ob der im Titelverfahren gewährte Leistungsanspruch materiell berechtigt war oder nicht, irrelevant.

Profitieren Sie von fundiertem Fachwissen, innovativen Tools und der zeitsparenden Suchfunktion.
Die neuen WEKA OnlinePortale führen Sie rasch und punktgenau zum gewünschten Ergebnis. Nutzen Sie individuelle und rechtssichere Lösungen für Ihren beruflichen Erfolg!

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlinePortal Wohnrecht online in unserem Shop! Zum Shop