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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Kann ein Auftrag nach § 6 Abs 1 MRG auch nach § 353 EO durchgesetzt werden?
OGH: Nach gesicherter Rechtsprechung bildet Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag im ordentlichen Bewilligungsverfahren der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Die Verpflichtung ist dabei nur aufgrund des Titels festzustellen. Es ist daher nicht zu prüfen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat. Für die Auslegung des Exekutionstitels ist primär der Spruch maßgebend. Die Exekution muss sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels halten. Die beigegebene Begründung ist nur subsidiär heranzuziehen, wenn die Auslegung des Spruchs nach dem gewöhnlichen Wortsinn ergebnislos bleibt. Da im Exekutionsverfahren vor der Exekutionsbewilligung die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs und das rechtswirksame Zustandekommen des Exekutionstitels in der Regel nicht zu prüfen sind, ist die Frage, ob der im Titelverfahren gewährte Leistungsanspruch materiell berechtigt war oder nicht, irrelevant.