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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Zustimmung zum zweiten Badezimmer und zur Duldungspflicht des Vermieters
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jeder verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene Veränderungswunsch ein wichtiges Interesse iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG dar. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung begründen noch keine Duldungspflicht des Vermieters. Es ist demzufolge vertretbar, das Vorliegen eines wichtigen Interesses des Mieters zu vereinen, wenn dieser ein zweites Badezimmer deshalb nicht in dem dafür vom Vermieter vorgesehenen Raum errichten möchte, weil die Verlegung der Wasserleitungen dort aufwändiger wäre als in einem anderen Raum.