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Dokument-ID: 301519
Entgeltbildungsregeln und Angemessenheitsprüfung des WGG
OGH: Grundsätzlich gilt § 21 Abs 1 WGG nur im Verhältnis zwischen der GBV und den Käufern, nicht jedoch im Verhältnis zwischen der GBV und der finanzierenden Bank und auch nicht im Verhältnis zwischen der finanzierenden Bank und den Käufern.