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Dokument-ID: 592366
Kein nachteiliger Gebrauch bei Schäden nach 20 Jahren Nutzung
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG liegt dann vor, wenn eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Mietobjektes die Interessen des Vermieters verletzt. Außerdem ist dies der Fall, sollte das Mietobjekt erheblich in seiner Substanz verletzt werden, oder wenn eine derartige Verletzung droht.