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Dokument-ID: 187110
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
D. Übergangsbestimmungen
I. Trennung der Ehe dem Bande nach
§ 109.
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Die Trennung der Ehe dem Bande nach gemäß den bisherigen Gesetzen gilt als Scheidung der Ehe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Der Trennung der Ehe dem Bande nach steht die richterliche Lösung einer Ehe nach dem bisherigen burgenländischen Eherecht und die vollstreckbar erklärte kirchliche Verfügung über die Nachsicht von einer nicht vollzogenen Ehe gleich.