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Dokument-ID: 1204827

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

GrESt-Sätze (Share Deal ab 01.07.2025)

  • Bemessungsgrundlage für die GrESt ist grundsätzlich der Grundstückswert. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 0,5 %.
  • Ausnahmen vom Grundsatz:
  • Immobiliengesellschaften:
  • Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Dies ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:
  • Das Vermögen der Gesellschaft besteht überwiegend aus Grundstücken, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Keine betrieblichen Zwecke liegen bei der Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken vor; oder
  • Die Einkünfte der Gesellschaft werden überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt.
  • Gehören zum Vermögen der Gesellschaft gemischt genutzte Grundstücke, sind diese bei der Feststellung des Schwerpunktes der Gesellschaft, abhängig von der Nutzung anteilig zu berücksichtigen.
  • Bei Erwerbsvorgängen und Erwerben aufgrund einer Umgründung iSd Umgründungssteuergesetzes an einer Immobiliengesellschaft ist die Steuer für alle vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke vom gemeinen Wert (§ 10 BewG 1955 in der jeweils geltenden Fassung) des Grundstückes zu berechnen.
  • Gegenausnahme: Dies gilt nicht, wenn alle an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft vor und nach dem Umgründungsvorgang oder Vorgang gem § 1 Abs 3 unmittelbar beteiligten Gesellschafter dem Personenkreis des § 26a Abs 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes angehören.
  • Der Steuersatz beträgt bei Immobiliengesellschaft 3,5 % vom gemeinen Wert (§ 10 BewG).
  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
  • Im Fall eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, das keiner Immobiliengesellschaft gehört, ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Steuersatz beträgt 3,5 %.
  • Übersichtstabelle GrESt-Bemessungsgrundlage und -sätze:

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