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Beispiele GrESt-Regelungen Neu beim Share Deal
Unmittelbare Anteilsvereinigung: | Die Konzernmutter M ist jeweils zu 60 % an ihren Töchtergesellschaften A, B und C beteiligt. Die Töchtergesellschaften A und B sind jeweils zu 35 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligt. Die Tochtergesellschaft C erwirbt nun ebenfalls 10 % der Anteile an G von einer fremden Gesellschaft. Durch den Vorgang verwirklicht keine der Gesellschaften eine unmittelbare oder mittelbare Anteilsvereinigung (Anteil von M an G: 48 %; Anteil von A und B an G: jeweils 35 %; Anteil von C an G: 10 %). Die Töchtergesellschaften A, B und C stehen jedoch unter beherrschendem Einfluss von M, sodass sie eine Erwerbergruppe bilden, die zusammen einen Anteil von 80 % an G umfasst. Die Erwerbergruppe verwirklicht somit den Tatbestand der unmittelbaren Anteilsvereinigung. |
Vorrang „unmittelbar vor mittelbar“: | Die Gesellschaft M ist zu 100 % an der Gesellschaft T beteiligt. T erwirbt eine Beteiligung iHv 80 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G. Durch den Erwerb der Anteile wird eine unmittelbare Anteilsübertragung bei T und eine mittelbare Anteilsübertragung bei M verwirklicht. Aufgrund der Vorrangregel führt nur die unmittelbare Anteilsübertragung bei T zur Besteuerung. |
Vorrang „nähere Beteiligung“: | Die Gesellschaft M ist zu 100 % an der Gesellschaft T beteiligt. T erwirbt eine Beteiligung iHv 95 % an der Gesellschaft E, ihrerseits bereits zu 80 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligt ist. Durch den Erwerb der Anteile verwirklicht sowohl M als auch T eine mittelbare Anteilsübertragung. Aufgrund der Vorrangregel in Z 2 führt nur die mittelbare Anteilsübertragung bei T zur Besteuerung, da dieser bei der grundstücksbesitzenden G „näher“ beteiligt ist. |
Kein Vorrangthema: | Die Gesellschaft M ist zu 80 % an der Gesellschaft T beteiligt. T erwirbt eine Beteiligung iHv 95 % an der Gesellschaft E, die ihrerseits bereits zu 80 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligt ist. Durch den Erwerb der Anteile verwirklicht T eine mittelbare Anteilsübertragung. M verwirklicht hingegen keine mittelbare Anteilsübertragung, da sie durchgerechnet lediglich einen Anteil von 60,8 % an der grundstücksbesitzenden G erwirbt. In der Folge erwirbt M die verbleibende Beteiligung iHv 20 % an der T. Durch diesen Erwerb verwirklicht nun auch M eine mittelbare Anteilsvereinigung iHv 76 % an der grundstücksbesitzenden G, die zur Besteuerung führt. Die Vorrangregeln sind hier nicht anzuwenden, da die Erwerbsvorgänge nicht durch denselben Vorgang verwirklicht werden. |
Umgründung: | Die Gesellschaft M ist zu jeweils 51 % an den Töchtergesellschaften T und S beteiligt. T und S sind zu jeweils 45 % an der Gesellschaft E beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung von 90 % der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G hält. Aufgrund des beherrschenden Einflusses von M liegt eine Erwerbergruppe. S wird nach Art I UmgrStG auf T verschmolzen. In weiterer Folge erwirbt T 10 % an E. Durch die Verschmelzung hält T nunmehr 90 % an E, wodurch eine mittelbare Anteilsvereinigung iHv 81 % bei T an der grundstücksbesitzenden G verwirklicht werden würde. Da die mittelbare Anteilsvereinigung jedoch durch eine Umgründung von Beteiligten innerhalb einer Erwerbergruppe verwirklicht werden würde, ist diese nicht tatbestandsmäßig und führt zu keiner Besteuerung. Da die an der Umgründung Beteiligten (die übertragende S und die übernehmende T) jedoch Teil derselben Erwerbergruppe sind, soll keine mittelbare Anteilsvereinigung verwirklicht werden; anlässlich der Umgründung wird daher keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst. Der Erwerb von 10 % an E durch T bewirkt eine mittelbare Anteilsvereinigung iHv 90 % an der grundstücksbesitzenden G, die zur Grunderwerbsteuerpflicht führt. |