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Dokument-ID: 1107330
Bettina Slamanig | Judikatur | Leitsatz
Aufteilung der Ehewohnung
OGH: § 83 Abs 1 EheG legt fest, dass die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen ist. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen.