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Dokument-ID: 187003
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 17. Form der Eheschließung
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.