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Dokument-ID: 187122
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 119.
idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938
Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ehe für ungültig erklärt, wurden ihr die bürgerlichen Rechtswirkungen aberkannt oder wurde eine kirchliche Ungültigkeitsentscheidung für vollstreckbar erklärt, so gilt dies als Nichtigerklärung im Sinne dieses Gesetzes. § 31 ist nicht anzuwenden.