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Dokument-ID: 186999
Vorschrift
Ehegesetz (EheG)
§ 9.
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
(BGBl. I Nr. 135/2009)