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Judikatur | Leitsatz
Zustellung der Exekutionsbewilligung an verpflichtete Partei als Voraussetzung für Eintritt in die Verfahrensrechte?
OGH: Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es zu keinem Parteiwechsel wenn, wie im zu beurteilenden Fall, nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpflichteten Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, es sei denn, zugunsten des betreibenden Gläubigers bestünde für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht. Weiters geht aus § 13 Abs 3 Satz 3 WEG eindeutig hervor, dass der andere Partner die Exszindierungsklage, insofern abweichend von der sich aus § 37 EO ergebenen Rechtslage, bereits dann erheben kann, wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, welches ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Bei Obsiegen des Ehemannes im Exszindierungsprozess ist die Exekution nach § 37 EO zur Gänze einzustellen. Der Ehemann als Erwerber ist hier als Dritter iSd § 37 Abs 1 EO anzusehen. Insgesamt ist daher die Exekution in beide Wohnungseigentumsanteile unzulässig.