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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Zurechnung mangelhafter Arbeiten der „Bau-GmbH“ des WEers
OGH: Nach § 36 Abs 3 WEG 2002 steht in den Fällen des § 36 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 2002 das Verhalten des auszuschließenden Wohnungseigentümers dem Verhalten jener Personen gleich, die sein Wohnungseigentumsobjekt oder die von ihm sonst benützten allgemeinen Teile der Liegenschaft mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen, sofern er es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Zurechnung des Verhaltens einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Wohnungseigentümer ist, stellt sich im vorliegenden Kontext daher nur dann, wenn diese Voraussetzungen des § 36 Abs 3 WEG 2002 vorliegen, die Gesellschaft also das Wohnungseigentumsobjekt oder die von ihm sonst benützten allgemeinen Teile der Liegenschaft mit Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Duldung benützt. Darüber hinaus bleibt der Wohnungseigentümer in seiner Doppelfunktion als Wohnungseigentümer und Geschäftsführer nur für dessen eigenes Verhalten verantwortlich.