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Dokument-ID: 130995

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 124. Kosten

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

(BGBl. I Nr. 59/2017)