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  • Mietzinsabrechnung

    Die Abrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr ist vom Vermieter bis zum 30.06. jeden Kalenderjahres an einer geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter aufzulegen. Des Weiteren ist diesen die Belegeinsicht zu gewähren.
    Alexander Kdolsky - Stanislava Doganova - Emil Nagl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 383010
  • Gebäudesanierung

    Gewisse Sanierungsarbeiten an Wohnhäusern und Wohnungen gelten als Erhaltungsarbeiten. Dabei sind die jeweiligen Wohnhaussanierungsgesetze der Länder von Bedeutung. Dieser Beitrag beleuchtet die Rechtslage in Wien.
    Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 332443