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Dokument-ID: 1284962
2.6.4 Amtshaftungsrechtliche Organstellung des Rauchfangkehrers
Abgrenzungsfragen
Rauchfangkehrer können bei der Erfüllung feuerpolizeilicher Aufgaben als Organe iSd § 1 Abs 2 AHG tätig werden. Entscheidend ist nicht ihre privatrechtliche Organisationsform oder ein allenfalls bestehender Kehrvertrag, sondern die funktionelle Zuordnung der konkreten Tätigkeit zur Hoheitsverwaltung.