8.2.2 Abgeltung von Überstunden
Überstundenvergütung
§ 10 AZG regelt die Abgeltung von Überstunden. Dabei handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der auch beim Arbeits- und Sozialgericht einklagbar ist. Der Vergütungsanspruch für Überstunden ist unabdingbar, dh er kann vertraglich nicht abbedungen werden und hat relativ zwingende Wirkung. Dies bedeutet, es ist nur ein Abweichen zugunsten des Arbeitnehmers zulässig. § 10 AZG gilt nur im Rahmen des Anwendungsbereiches des AZG. Leitende Angestellte fallen daher nicht darunter.