1 Notwendige Inhalte des Arbeitsvertrages (Dienstzettel)
Zweck des Dienstzettels
Hauptzweck des § 2 AVRAG ist, einerseits den Arbeitnehmer über die Hauptpunkte des Vertrages zu informieren und ihm andererseits ein Instrument zur Beweissicherung in die Hand zu geben. Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können getroffene Vereinbarungen nicht abändern. Dienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen (RIS-Justiz RS0027889).
Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage beziehungsweise Vorstellungsmitteilung, also etwas Faktisches, das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist (OGH 16.02.2000, 9 ObA 250/99a).
Praxistipp:
Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern (OGH 19.09.2001, 9 ObA 204/01t).