Neu
Dokument-ID: 896145
2.1 Normalarbeitszeit – Ausmaß, Lage und Änderungsmöglichkeiten
Ausmaß (§ 3 AZG)
Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit das AZG keine Ausnahmen vorsieht (§ 3 Abs 1 AZG). Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei jeder Überschreitung dieser gesetzlichen Normalarbeitszeit Überstunden anfallen. Davon sieht das AZG jedoch zahlreiche Abweichungsmöglichkeiten zur täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vor (dazu später unter Kapitel „Abweichungsmöglichkeiten“).