2.4.1 SEG-Zulagen
Zulagen (und Zuschläge) müssen neben dem Grundgehalt geleistet werden und dürfen nicht Teil einer einheitlichen, zulagen- und zuschlagsfähige Tätigkeiten inkludierenden Gesamtentlohnung sein (vgl BFG RV/7101377/2018). Dass die schlichte Herausnahme eines als Zulage bezeichneten Betrages aus einer (einheitlichen) Gesamtentlohnung den begünstigenden Tatbestand nach § 68 Abs 1 EStG nicht erfüllt, hat der VwGH bereits in mehreren Erkenntnissen klargestellt (vgl VwGH 2009/13/0208; 2006/14/0048).