© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1025591

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

7.1.1 Abgeltung Mitwirkung im Erwerb – allgemein

  • Rechtsgrundlage: § 98 ABGB
  • Jeder Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung.
  • Erwerb:
  • Darunter versteht man alle Tätigkeiten, aus der ein Ehegatte seinen Lebensunterhalt bestreitet. Unternehmereigenschaft ist dabei keine Voraussetzung. § 98 ABGB greift sowohl bei einem selbstständigen als auch bei einem unselbständigen Erwerb. Nicht erfasst sind mangels „Erwerbs“ etwa der gemeinsame Hausbau, aber auch Hobby- oder Freizeitaktivitäten. Aufwendungen auf die Liegenschaft des anderen Ehegatten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaft einem Erwerbszweck dient (zB Landwirtschaft, Zinshaus) (EF-Z 2007/78).
  • Eine anspruchsbegründende Mitwirkung liegt vor, wenn die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gezielt und direkt unterstützt wird, etwa durch Mitarbeit (Einsatz der Arbeitskraft), Zurverfügungstellung von Kapital, Sach- oder Gebrauchswerten oder die Einräumung von Rechten. Ebenso ist von § 98 ABGB das Führen des dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens erfasst; nicht hingegen eine unternehmerische Tätigkeit beider Ehegatten (dann könnte allenfalls eine GesbR vorliegen). Der Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB besteht auch, wenn der Ehegatte zur Mitwirkung im (nur selbstständigen) Erwerb des anderen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 Abs 2 ABGB verpflichtet ist; allerdings kann dies bei Festsetzung der Höhe der Abgeltung berücksichtigt werden. Keine Ansprüche nach § 98 ABGB löst nach hA bloß mittelbare Unterstützung aus (Haushaltsführung, Kindererziehung, Konsumverzicht) (EF-Z 2007/78).
  • Als Gewinnbeteiligungsanspruch ist die Abgeltung nach der Judikatur erfolgsabhängig: Voraussetzung für den Ausgleich nach § 98 ABGB ist nicht nur die Erbringung von Leistungen, sondern auch der Eintritt eines Erfolges, also eines Gewinnes aus dem Erwerb (Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 4 zu § 98 ABGB mit kritischer Auseinandersetzung).
  • Höhe:
  • Die Abgeltung kann nicht von vornherein mit dem dem mitwirkenden Ehegatten fiktiv zustehenden Lohnanspruch gleichgesetzt werden. Die Abgeltung wird geringer sein, wenn das Geschäft nur einen geringen Ertrag abwirft. Übersteigt der Gewinnanteil den Wert der Arbeitsleistungen, dann kann die Abgeltung die fiktive Lohnabfindung übersteigen (OGH 3 Ob 505/86 EFSlg 50.269). Entscheidend für die Höhe der Abgeltung ist der erzielte Gewinn. Dass der erwerbstätige Ehegatte einen höheren Ertrag hätte erwirtschaften können, ist nach der Rechtsprechung unerheblich, da der Anspannungsgrundsatz hier nicht angewendet wird (OGH 3 Ob 510/85 GesRz 198 5,147 = EFSlg 47.525). Maßstab für den Abgeltungsanspruch ist der Nettogewinn, zu dessen Ermittlung Betriebsausgaben (Kredittilgungen, Aufwendungen zur Erhaltung oder Erneuerung des Anlagevermögens und öffentliche Abgaben) abzuziehen sind (OGH 1 Ob 636/83 SZ 56/95 = EvBI 1984/1 = NZ 1984,83); der abgabenrechtliche Gewinnbegriff ist jedoch nicht maßgebend (OGH 3 Ob 292/04v ecolex 2005,835 = Zak 2005/52 ua). Dem Betrieb nicht entnommene oder verteilte Erträge, die zwar noch nicht reinvestiert worden sind, aber nach dem betriebswirtschaftlich wie finanziell vernünftigen Geschäftsplan des Unternehmens künftig investiert werden sollen, sind bei der Abgeltung nicht zu berücksichtigen (Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 5 zu § 98 ABGB).
  • Für die Bemessung der Abgeltung sind Art und Dauer der Mitwirkung zu berücksichtigen, ebenso die Lebensverhältnisse der Ehegatten sowie der konkrete Beitrag des mitwirkenden Ehegatten am erzielten Gewinn (Arbeits- und Kapitaleinsatz). Gewährte Unterhaltsleistungen sind in Anschlag zu bringen (siehe: Hopf/Kathrein, Eherecht³, Rz 6 zu § 98 ABGB).
  • Verjährung: 6 Jahre ab Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde (§ 1486a ABGB)

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Ehe- und Familienrecht in unserem Shop! Zum Shop