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Dokument-ID: 1025435
1.1.3 Eheverfehlungen
- Ehebruch
- Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides
- Beschimpfungen
- Psychoterror
- Langdauernde, gezielte Ausübung subtilen Drucks
- Körperliche Angriffe oder
- Drohungen mit physischer Gewalt
- Verweigerung der Fortpflanzung
- Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen
- Nicht gerechtfertigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (SZ 20/232; EFSlg 11.865, 13.799)
- Grundlose vorübergehende Wohnungstrennung
- Aussperren des Partners (EFSlg 6860, 69.195)
- Grundlose Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg 54.380)
- Unterlassung der möglichen Beschaffung einer Ehewohnung (EFSlg 13.809, 33.935).
- Verletzung der geschlechtlichen Treuepflicht
- Ehewidrige Beziehungen zum anderen Geschlecht (EFSlg 11.898, 27.342)
- Eingehen einer Lebenspartnerschaft mit einem anderen Partner (EFSlg 69.201)
- Kontakte des Mannes mit seiner Freundin in der Ehewohnung (EFSlg 63.357)
- Besuche bei Prostituierten (EFSlg 48.741)
- Verletzung der Pflicht zu einem befriedigenden Sexualleben
- Häufige geschlechtliche Enthaltsamkeit aus Sportgründen (FamRz 1955, 360)
- Beharrliche grundlose Ablehnung des ehelichen Verkehrs (EFSlg 13.825, 22.732, 63.355)
- Grundloses Aussperren aus dem gemeinsamen Schlafzimmer (EFSlg 90.253)
- Grundloser Auszug aus dem gemeinsamen Schlafzimmer (EFSlg 29.502)
- Einseitiges Verlangen von Perversionen
- Übermäßige (nicht einfühlsame) geschlechtliche Inanspruchnahme (EFSlg 13.832, 13.834)
- Die Partnerwürde verletzende, unangepasste und brutale geschlechtliche Inanspruchnahme (EFSlg 60.163)
- Zerstörung der sexuellen Anziehungskraft des Partners durch einen von diesem ausgeübten gleichgeschlechtlichen Verkehr (EFSlg 10.229)
- Verletzung der sonstigen ehelichen Treuepflicht
- Bewusste Täuschung des Partners
- Verheimlichen von für beide Teile wichtigen Umständen (SZ 60/289; EFSlg 81.616)
- Eigenmächtige Maßnahmen von einigem Gewicht ohne Absprache – vor allem im Bereich der gemeinsamen Wirtschaftsführung (EFSlg 93.747)
- Ungerechtfertigte Eingriffe in die Privatsphäre des anderen
- Den Partner herabsetzendes oder seine Interessen beeinträchtigendes Verhalten gegenüber Dritten
- Kleinlichkeit (EFSlg 4915)
- Geiz (SZ 28/206)
- Hemmungsloses Schuldenmachen (EFSlg 10.248)
- Eigenmächtiges Abheben von Spareinlagen (EFSlg 13.798)
- Heimliche größere Abhebungen vom Gehaltskonto des Gatten (EFSlg 54.359) und Rechenschaftsverweigerung über abgehobene Beträge (EFSlg 48.759)
- Zuwendungen an den geldfordernden Sohn aus gemeinsam geschaffenem Vermögen ohne Wissen des Partners (EFSlg 81.615)
- Verschleiern der kritischen Wirtschaftslage des eigenen Unternehmens (EFSlg 63.359)
- Verschweigen des Einkommens gegenüber dem Ehepartner (EvBl 1973/179)
- Auskunftsverweigerung über die Kostenbeiträge der im Haushalt lebenden berufstätigen Kinder (EFSlg 54.381)
- Eigenmächtiges Wegbringen von Hausrat (EFSlg 11.001) und eigenmächtige Hausratsveräußerung mit Einbehaltung des Erlöses (EFSlg 63.373)
- Rechtswidrige Verfügung über die Ehewohnung (EFSlg 24.985, 63.374) und Annoncieren der Ehewohnung ohne Wissen des Partners (EFSlg 97.161)
- Heimliches Installieren einer Abhöranlage in den Räumen des Partners (EFSlg 24.980)
- Beschaffung eines Nachschlüssels zum Büroschreibtisch des Partners (EFSlg 6852)
- Wegnahme von Filmmaterial und Öffnen der Post (EFSlg 2246)
- Anstiftung Dritter zum Einbruch, um Briefe oder Aufzeichnungen des Partners zu erlangen (EFSlg 24.988)
- Grundlose Eifersucht und Nachspionieren (EFSlg 51.598, 54.368)
- Kopieren von Tagebuchnotizen (LGZ Wien EFSlg 90.255)
- Erstatten von Strafanzeigen aus Feindseligkeit oder Rache (EFSlg 36.319, 97.157, 104.818)
- Verbreitung diffamierender Äußerungen (EFSlg 20.313) oder diffamierender Tatsachen (EFSlg 24.973)
- Mitteilung von Intimitäten an Dritte (EFSlg 11.898)
- Neigung, den Partner durch unangepasstes Verhalten in peinliche Situationen zu bringen (EFSlg 69.193)
- Auslösen eines fingierten Feueralarms beim Haus des Partners (EFSlg 69.196)
- Berufliche Konkurrenzierung (SZ 23/304)
- Durchführung eines medizinisch nicht indizierten Schwangerschaftsabbruches ohne Wissen und Willen des Partners (EFSlg 57.126)
- Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit Fremdsamen ohne Wissen und Willen des Partners (SZ 64/121)
- Täuschung über den eigenen Studienfortgang (EFSlg 24.996)
- Mangelnde Solidarität mit dem Partner bei Konflikten mit Verwandten (LGZ Wien EFSlg 81.611)
- Grundlose Ablehnung der Verwandtschaft des Ehepartners (EFSlg 87.449)
- Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung und zum gesitteten Umgang
- Misshandlungen und Tätlichkeiten (SZ 27/306, EFSlg 51.597)
- Häufige Drohungen mit Tätlichkeiten (EFSlg 54.364, 90.265)
- Diebstahl zum Nachteil des Ehepartners (EFSlg 22.697)
- Wiederholte grobe und nicht milieubedingte Beschimpfungen (SZ 27/306; JBl 1977, 494)
- Andauerndes rücksichtsloses, unleidliches, liebloses, herabsetzendes und feinseliges Verhalten (EFSlg 6881, 63.380), gleiches Verhalten auch gegenüber den Kindern oder nächsten Angehörigen des Partners (EFSlg 87.449)
- Quälen der Katze des Partners (EFSlg 63.379)
- Zanksucht, Hysterie und dauernde unbegründete Eifersucht (EFSlg 13.835, 63.353)
- Nörgel-, Rechthaberei- oder Widerspruchssucht
- Unterbinden jeden Kontaktes mit den nächsten Angehörigen (EFSlg 11.896, 63.369)
- Verletzung des Einvernehmlichkeitsgrundsatzes (EFSlg 60.154, 54.379)
- Fanatische und unduldsame religiöse oder politische Beeinflussung (EFSlg 41.200, 100.844, 38.709)
- Vorgetäuschter Selbstmordversuch (EFSlg 38.704) – davon zu unterscheiden ist ein Selbstmordversuch aus Verzweiflung
- Unterlassung gebotener Erziehungsmaßnahmen gegenüber dem eigenen renitenten unehelichen Kind, verbunden mit Parteinahme für dessen familienzerstörendes Verhalten (EFSlg 51.599)
- Verletzung der Pflicht zum menschlichen Kontakt zwischen den Partnern durch gesteigerte ehebelastende Rauschgift- oder Trunksucht (EFSlg 22.749, 93.737, 46.156)
- Häufiges Alleinlassen des Partners auch in der Freizeit (EFSlg 33.903, 54.378)
- Abbrechen des menschlichen Kontaktes (EFSlg 18.131, 84.558)
- Dauernde Interesselosigkeit gegenüber dem Partner (EFSlg 63.365, 60.165)
- Zurückziehen (EFSlg 51.585)
- Ausschluss aus dem Familienverband (EFSlg 54.369)
- Beharrliches Schweigen oder Gesprächsverweigerung (EFSlg 24.963, 93.738)
- Andauernde Vernachlässigung des Partners (EFSlg 63.366)
- Desinteresse an Fortsetzung des Gemeinschaftslebens (5 Ob 534, 535/87)
- Neuerliche Straffälligkeit (EFSlg 41.181)
- Übermäßiges berufliches Engagement (EFSlg 90.256, 93.731)
- Verletzung der ehelichen Beistandspflicht
- Verweigerung der physischen und/oder psychischen Unterstützung eines Schwerkranken (EFSlg 31.642)
- Unterlassung der üblichen und zumutbaren Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (EFSlg 48.746, 48.749)
- Verletzung der Unterhaltspflicht (gegenüber Ehepartner oder den ehelichen Kindern)
- Verletzung der Pflicht zur Haushaltsführung
- Fehlende Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung (EFSlg 104.821) oder
- Die grobe Vernachlässigung des Haushalts durch den zur Haushaltsführung Verpflichteten (EFSlg 63.368)
- Voraussetzung: schwere Eheverfehlung
- Eine Scheidung nach § 49 EheG kommt nur dann infrage, wenn dem beklagten Ehegatten eine schwere Eheverfehlung als verschuldet zur Last gelegt werden kann und diese zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat oder die Zerrüttung dadurch noch vertieft wurde (vgl von Godin, EheG, 2. Auflage, S 173).
- Soweit sich das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als Reaktion auf das Verhalten des klagenden Teiles darstellt, liegt keine schuldhafte Eheverfehlung vor, dieses ist daher als Scheidungsgrund nicht geeignet. Es fehlt auch einer in Notwehr (Nothilfe) gesetzten Eheverfehlung das Verschulden. (Gatte schlägt Tochter mit Bierflasche; Gattin schlägt darauf Gatten mit Bierflasche). Rückkehr in die Ehegemeinschaft ist der Gattin unzumutbar (RS0057033).