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Dokument-ID: 987189
1.5 Gegenstände, die nicht der Aufteilung unterliegen
- Gesetzliche Regelung im § 82 EheG
- Allgemeines: Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, unterliegen nicht der Aufteilung.
- In die Ehe eingebrachte Sachen: Sind Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung in der alleinigen wirtschaftlichen Sphäre eines Ehegatten gestanden, behalten sie weiterhin ihre rechtliche Zuordnung und sind nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Dies gilt auch im Fall, dass die geschiedenen Ehegatten im Rahmen ihrer vorehelichen Lebensgemeinschaft Vermögenswerte angesammelt und dann in die Ehe eingebracht haben (OLG Wien, EF 101.004).
- Von Todes wegen erworbene Sachen: Alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte allein im Erbweg erhält, sind von der Aufteilung ausgenommen. Auch Zuwendungen an einen Ehegatten gegen Abgabe eines Erbverzichts bleiben von der Aufteilung ausgenommen (EF 104.975).
- Geschenke von dritter Seite: Hochzeitsgeschenke unterliegen dann nicht der Aufteilung, wenn sie aufgrund ihrer Widmung nur dem Gebrauch eines Ehegatten dienen können. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Zuwendung, die während der Ehe beiden Ehegatten zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse zugute kommen soll, auch ein Geschenk an beide darstellt (EF 111.353). Geschenke eines Ehegatten an den anderen sind nicht der Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterzuordnen und unterliegen daher der Aufteilung, sofern es sich um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt (EF 111.354).
- Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen. Darunter fallen Gegenstände, die bloß für die Ausübung der Freizeitgestaltung eines Ehegatten allein verwendet werden.
- Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder die Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Von der Aufteilung ausgenommen ist ein Unternehmen selbst dann, wenn es aus ehelichen Ersparnissen angeschafft wurde (5 Ob 593/85). Auch bei Verpachtung des Unternehmens bleibt dieses von der Aufteilung ausgenommen. Wird das Unternehmen veräußert, stellt der Veräußerungserlös eheliche Ersparnis dar, sofern dieser Betrag nicht in ein anderes Unternehmen investiert wird (EF 60.363).
- Auch die einem Unternehmen gewidmeten Sachen fallen nicht in die Aufteilungsmasse (EF 57.326). Bei Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zugehöreigenschaft gem § 294 ABGB maßgebend (EF 108.365). Zum Unternehmen gehören etwa ein Firmenauto (1 Ob 756/83), aber auch eine Liegenschaft, auf der Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen hypothekarisch sichergestellt sind (EF 108.368) oder eine für das Unternehmen vinkulierte Lebensversicherung zur Kreditsicherung (EF 108.369). Die Sache muss dem Unternehmen bereits bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewidmet gewesen sein; eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Widmung ist unbeachtlich (EF 38.867).
- Schenkungen von Verwandten sind im Zweifel nicht beiden Ehegatten zuzurechnen.
- Sofern mit den von einem Ehegatten eingebrachten Ersparnissen Gegenstände angeschafft wurden, sind auch diese der Aufteilung entzogen, wenn sie noch abgrenzbar sind.
- Ehering: Dieser unterliegt als persönliche Sache iSd § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung.
- Wenn Lebensgefährten in weiterer Folge die Ehe miteinander eingehen, behalten die von den Ehegatten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung. Derartige Sachen fallen später auch nicht in die Aufteilungsmasse.
- Erträgnisse eines in die Ehe eingebrachten, von Todes wegen erworbenen oder geschenkten Vermögenswertes sind grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen (LGZ Wien, EF 108.363). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Wertsteigerung nur auf dem Beitrag des einbringenden Ehegatten beruht (EF 108.334) bzw die Wertsteigerung bloß auf eine bestimmte Preisentwicklung zurückzuführen ist (EF 100.997). Beruhen die Wertsteigerungen allerdings auf Investitionen oder Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten, ist dieser Wertzuwachs nach dem Gewicht der Beiträge – im Zweifel im Verhältnis 1:1 – aufzuteilen (LG Wels EF 111.352).