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Dokument-ID: 1043470
5.5 Eintragungsgebühr bei Grundstückübertragung im Rahmen einvernehmlicher Scheidung
- Höhe Eintragungsgebühr
- Die gerichtliche Eintragungsgebühr beläuft sich nach § 26a GGG auf 1,1 % des dreifachen Einheitswertes bei Übertragung im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (maximal jedoch 30 % des Werts des einzutragenden Rechts). Diese Begünstigung setzt eine entsprechende Inanspruchnahme eingangs der Eingabe (= des Urkundenhinterlegungsgesuches) voraus. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden zu bescheinigen.
- Sonst wäre nach § 26 GGG der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr anzusetzen.
- Abfrage des Einheitswertes
- Parteienvertreter können den Einheitswert über Finanzonline abfragen.
- Vorgangsweise:
- Einstieg ins Internet, Aufruf von FinanzOnline: https://finanzonline.bmf.gv.at
- Eingabe der Teilnehmeridentifikation (TID), der Benutzeridentifikation (BENID) und des PIN
- In der folgenden Zeile ist der Menüpunkt Abfragen auszuwählen: