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Dokument-ID: 1089019
1.2 Verlöbnis
- Rechtsgrundlage
- § 45 ABGB
- Allgemeines
- „Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktritts bedungen worden ist“.
- Das Verlöbnis ist:
- Ein familienrechtlicher Vorvertrag, da er auf den Abschluss eines anderen Vertrages, nämlich die Ehe abzielt
- Ein höchstpersönliches Geschäft, daher ist kein Abschluss durch Stellvertreter möglich
- Familienrechtlicher Natur, es unterliegt daher nicht den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln, insbesondere nicht § 936 ABGB. Der Abschluss des Hauptvertrages ist daher nicht durchsetzbar
- Ein formloses wechselseitiges Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts, sich künftig zu ehelichen
- Willensfreiheit bei der Eheschließung muss gewahrt sein, daher kann das Verlöbnis auch nicht durch Konventionalstrafe gesichert werden.
- Zustandekommen
- Das Verlöbnis kann auch konkludent zustande kommen, allerdings bedarf es in diesem Fall eines Verhaltens der Partner, aus dem „ohne vernünftigen Grund daran zu zweifeln“ geschlossen werden kann, dass die beteiligten Personen einander die Ehe versprochen haben. Bloße Heiratsabsicht reicht nicht aus, ebenso wenig die Einladung zu einer Verlobungsfeier.
- Dieser Tatbestand ist nach der Judikatur dann jedenfalls erfüllt, wenn ein Mann bei den Eltern offiziell um die Hand der Tochter anhält oder seiner Freundin einen Ring schenkt, den er als Verlobungsring bezeichnet. Demgegenüber ist es aber für den rechtlichen Tatbestand einer Verlobung nicht maßgebend, ob – wie meist üblich – ein Ringwechsel der Verlobten vorgenommen oder eine Verlobungsfeier veranstaltet wird
- Nicht erforderlich ist, dass der Zeitpunkt der Eheschließung bestimmt wird oder dass Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft vereinbart werden.
- Die Vereinbarung über das Verlöbnis kann mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung versehen werden; auch eine aufschiebende Befristung ist zulässig. Ein Endtermin darf jedoch nicht gesetzt werden, weil dies in der Regel dem Zweck des Verlöbnisses widerspricht, das auf Beendigung durch Eheschließung abzielt.
- Gibt der Verlobte die Verlobungserklärung nur zum Scherz ab, so ist diese dennoch wirksam, wenn die fehlende Ernstlichkeit entweder objektiv nicht erkennbar ist oder in einer erklärenden erkennbaren Weise vom Partner bloß subjektiv nicht erkannt wird (SZ 39/191)
- Die Brautleute müssen voll geschäftsfähig sein, Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bis zur Genehmigung ist das Verlöbnis schwebend unwirksam (keine analoge Anwendung des § 35 EheG).
- Konkrete Heiratsplanung ist nicht nötig (EvBl 1959/61), allerdings sind die Heiratswilligen spätestens mit Anmeldung der beabsichtigten Verehelichung beim Standesbeamten verlobt.
- Das Verlöbnis entfaltet gewisse Rechtswirkungen, aber keine Ableitung einer Pflicht zur künftigen Eheschließung, auch nicht indirekt.
- Ist das Verlöbnis auf eine rechtlich nicht mögliche Ehe gerichtet, so ist es nach § 878 ABGB ungültig.
- Sittenwidrige Verlöbnisse sind nach § 879 ABGB nichtig.
- Das Verlöbnis einer verheirateten Person ist unwirksam.
- Unbehebbare Ehehindernisse bewirken die Unmöglichkeit und damit Unwirksamkeit des Verlöbnisses gem § 878 ABGB, was insbesondere für das Versprechen der Verlobten, eine Namens- oder Staatsbürgerschaftsehe iSd § 23 EheG einzugehen, bedeutsam sein kann (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth § 45 ABGB Rz 14).
- Wirkungen/Rechtsfolgen
- Da jede Person ohne Angabe von Gründen vom Verlöbnis zurücktreten kann, ist eine versprochene Eheschließung nicht erzwingbar.
- Auch wenn aus einem Verlöbnis kein Zwang zu einer Eheschließung resultiert, ist es jedoch mit Rechtsfolgen behaftet. So verpflichtet es die Verlobten grundsätzlich zu demselben Verhalten wie Ehepartner; § 90 ABGB ist hier sinngemäß anzuwenden. Die Partner sind einander zu Treue, anständiger Begegnung und Beistandsleistung verpflichtet. Dieses Verhalten ist zwar nicht unmittelbar erzwingbar, doch gibt die Verletzung dieser Vorschriften dem anderen das Recht auf Schadenersatz nach den §§ 46 und 1247 Satz 2 ABGB (Deixler-Hübner, Scheidung, Ehe, Lebensgemeinschaft, 12. Aufl, Rz 237).
- Das Verlöbnis kann wegen Willensmangels angefochten werden. Die Erheblichkeit eines Irrtums oder einer Drohung ist analog zu den §§ 36–39 EheG festzustellen (Wentzel in Klang I/1, 333 f). Praktische Bedeutung haben diese Anfechtungsmöglichkeiten nicht, weil man vom Verlöbnis jederzeit zurücktreten kann.
- Anspruch auf Schadenersatz von jenem Teil, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritt entstanden ist
- Rücktritt/Schadenersatzanspruch
- Grundsätzlich kann die Verlobung von beiden Seiten jederzeit gelöst werden, doch derjenige, von dessen Seite keine gegründete Ursache zum Rücktritt entstanden ist, hat gegen den anderen gem § 46 ABGB einen Schadenersatzanspruch.
- Bei einvernehmlicher Auflösung des Verlöbnisses bestehen wechselseitig keine Schadenersatzansprüche.
- Es besteht eine Ersatzpflicht desjenigen, der ohne Grund zurückgetreten ist, oder desjenigen, in dessen Person der Grund für den gerechtfertigten Rücktritt des anderen entstanden ist. Ersatzpflicht setzt Verschulden voraus.
- Gem § 46 ABGB ist der „wirkliche Schaden“, dh der Vermögensschaden, nicht auch der immaterielle Schaden (Gefühlsschaden) zu verstehen.
- Der Ersatz umfasst den Vertrauensschaden, dh der Ersatzpflichtige hat den anderen so zu stellen, wie dieser stünde, wenn die Aussicht auf den Eheabschluss nicht erweckt worden wäre, zB:
- Ersatz der Kosten für die Vorbereitung der Eheschließung
- Der gemeinsamen Wohnung
- Rückgabe von Verlobungsgeschenken (Familienschmuck, Bilder, Verlobungsringe etc)
- Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
- Kosten durch Anmietung einer künftigen Ehewohnung
- Einkommensentgang durch Berufsaufgabe etc
- Frustrierter Geld- oder Sachaufwand kann unter Umständen neben § 46 ABGB auch aus dem Titel des Bereicherungsanspruches nach § 1435 ABGB zurückgefordert werden (SZ 43/16).
- Es besteht jedoch keine Herstellungspflicht der Vermögenslage wie sie bei gültigem Eheabschluss bestünde.
- Die Beschränkung auf den Vertrauensschaden resultiert aus der Undurchsetzbarkeit des Anspruches auf Eheschließung.
- Entgangener Gewinn ist nicht zu ersetzen, nur der positive Schaden, zB die Ausschlagung eines Angebotes zum Abschluss eines Dienstvertrages.
- Nicht von den nach § 46 ABGB zu ersetzenden Schäden umfasst ist auch
- der Ersatz für materielle Schäden wie verminderte Heiratsaussichten (EFSlg 7652), Schmerzengeld,
- der Ersatz entgangenen Gewinns, bspw versäumte Ersparnisse (SZ 27/156) oder abgelehnte andere Heiratsanträge sowie
- der Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Höhe der Vorteile, die von der vereitelten Ehe zu erwarten gewesen wären.
- Neben dem Verlobten kommen als ersatzberechtigte Personen auch Dritte (insbesondere Verwandte) in Betracht, die – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – Anspruch auf Ersatz von frustrierten Aufwendungen (bspw für die Hochzeitsfeier, geplante Ehewohnung usw) haben, die von ihnen im Hinblick auf das Verlöbnis oder die geplante Ehe gemacht wurden (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB 1, 3. Aufl § 46 Rz 6).
- § 1247 Satz 2 ABGB regelt den Schenkungswiderruf:
- Hat ein Verlobter seinem Partner oder ein Dritter einem der beiden Teile im Hinblick auf die künftige Ehe etwas geschenkt, so steht ihm der Schenkungswiderruf offen, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht zustande gekommen ist.
- Gegenstand dieses Anspruchs sind nur solche Sachen, die einerseits das nach den Verhältnissen der Verlobten und nach allgemeiner Auffassung bei Verlobungen übliche Maß nicht überschreiten, andererseits aber doch einen bleibenden Wert darstellen. Voraussetzung der Rückforderung ist, dass den Geschenkgeber an der Auflösung des Verlöbnisses kein Verschulden trifft. Hierfür ist er beweispflichtig.
- Ein – objektiv gesehen – grundloser Rücktritt vom Verlöbnis schließt den Anspruch nach § 1247 2. Satz ABGB jedenfalls aus (Hopf/Kathrein, § 1247 ABGB, Rz 2).
- Der Rückforderungsanspruch ist ein Unterfall der condictio causa data causa non secuta (§ 1435 ABGB).
- Anders als im Fall des § 1247 2. Satz ABGB schließt ein Verschulden des Bereicherungsgläubigers an der Auflösung des Verlöbnisses den Anspruch nicht aus. Das Verschulden kann aber die Höhe des Anspruchs beeinflussen, weil der Leistende, der den Erfolg durch sein Verhalten vereitelt hat, nur Ansprüche im Rahmen der beim Empfänger verbliebenen Bereicherung geltend machen kann, während sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig ist, wenn ihn an der Zweckvereitelung kein Verschulden trifft (7 Ob 40/00h EFSlg 97.094 zur condictio nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft). Die Kondiktion ist im Übrigen aber ausgeschlossen, wenn der Rückfordernde die Eheschließung wider Treu und Glauben vereitelt hat. Ein auch grundloser Rücktritt reicht zu einem Ausschluss des Bereicherungsanspruches nach § 1435 ABGB allein aber nicht hin (OGH 1 Ob 703/88 SZ 62/5 = JBl 1989, 591 = Rz 1989/38; Hopf/Kathrein, § 1247 ABGB Rz 3).
- Sonstiges
- Keine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz
- Keine Formvorschriften
- Verlöbnis kann auch mündlich erfolgen
- Judikatur
- RS0022324: Anschaffung eines Verlobten im Hinblick auf das beabsichtigte gemeinsame Wohnen können bei Auflösung des Verlöbnisses zurückverlangt werden; die grundlose Lösung des Verlöbnisses schließt für sich allein die Rückforderung nicht aus.
- RS0114101: Es widerspricht den Grundwertungen des österreichischen Eherechtes und Familienrechtes, wenn die Mutter einer Minderjährigen ihre Zustimmung zur Verlobung eines ebenfalls Minderjährigen von der Zahlung eines Geldbetrags durch dessen Vater abhängig macht. Entscheidungen über die Eheschließung haben ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen zu erfolgen; Gleiches muss für das Verlöbnis, nicht nur zwischen den Verlöbnispartnern selbst, sondern auch im Verhältnis zwischen deren Erziehungsberechtigten gelten, weil die angesprochene Willensfreiheit auch dann eingeschränkt ist, wenn die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einer Minderjährigen zu einem Verlöbnis mit Geld abgekauft wird. Dass eine solche Zahlung geeignet ist, einen ernsthaften Druck auf die Motivation der Minderjährigen zur Eheschließung auszuüben, liegt auf der Hand. Eine allenfalls in einer ausländischen Rechtsordnung bestehende Norm oder Übung, die eine solche Zahlung für rechtsgültig erklärte, verstieße daher gegen den ordre public iSd § 6 IPRG.
- RS0022550: Der Dotierungsanspruch entsteht mit dem Verlöbnis und wird mit der Eheschließung fällig.
- 7 Ob 189/01x (Beisatz zu vorigem RS0022324Z): Zweckvereitelung wider Treu und Glauben liegt nicht schon dann vor, wenn eine Seite grundlos ein Verlöbnis auflöste, da die Verpflichtungswirkung des Verlöbnisses nicht so weit reicht.
- RS0009363: Eine „Hochzeitszeremonie“, welche von den Beteiligten als endgültige Verbindung angesehen wird, bei der der Publizitätsakt darin liegt, dass sämtliche Familienangehörige der Familien der Braut und des Bräutigams zusammen kommen, ein großes Fest veranstaltet wird und in der Folge Geschenke ausgetauscht werden, kann nicht als Verlöbnis iSd § 45 ABGB qualifiziert werden.
- RS0009387: Ansprüche nach § 1328 ABGB können auch dann bestehen, wenn eine Frau durch ein Eheversprechen (Verlöbnis) zur Wiederaufnahme oder Fortsetzung geschlechtlicher Beziehungen nach der Eingehung des Verlöbnisses bestimmt wurde; das gilt aber stets unter der Voraussetzung, dass keine gegründete Ursache für den Rücktritt vom Verlöbnis bestand. Liegen taugliche Gründe für den Rücktritt vom Eheversprechen vor, können auch für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs aufgrund des Verlöbnisses keine Ansprüche nach § 1328 ABGB abgeleitet werden (Wentzel in Klang 2 I/I S 347).
- RS0009359: Ein Verlöbnis nach § 45 ABGB setzt mehr voraus als die bloße Absicht, einander zu ehelichen. Vielmehr ist das Verlöbnis ein gegenseitiges Versprechen, einander zu ehelichen, also eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder ein Vorvertrag, dessen Auflösung die im § 46 ABGB festgesetzten Folgen hat.