3.2 Häufige Schadensfolgen bei Nichtbeachtung der zwingenden Angabe des Rechtsgrundes
Rechtliche Grundlagen
Eine äußerst heimtückische Fehlerquelle ist die unbedingte Notwendigkeit, bei jedem Vertrag, mit dem ein dingliches Recht erworben oder verändert werden soll, einen Rechtsgrund anzugeben. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen, die am Schluss dieses Kapitels behandelt werden. Mit anderen Worten verlangt der § 26 Abs 2 Grundbuchsgesetz, dass jede Urkunde, die zu einer Eintragung im Grundbuch führen soll, einen Rechtsgrund enthalten muss. Die genaue Definition des Titels oder des Rechtsgrundes findet sich in den §§ 380 ff und in den §§ 424 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), vor allem aber, welche inhaltlichen Erfordernisse für dessen rechtliche Wirksamkeit bestehen, die unter Berücksichtigung des dispositiven Rechts wie etwa der §§ 888 ff und der §§ 1053 ff des ABGB bestimmen, wann ein ausreichender Rechtsgrund vorliegt.