10.1.1 Unrichtige und unvollständige Informationen
Nach der Rechtsprechung zur (alten) Auskunftspflicht können unrichtige und unvollständige Auskünfte Amtshaftungsansprüche auslösen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0113716.] Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf unrichtige und unvollständige Informationen übertragbar. Denn es liegt wohl auch im Schutzzweck des IFG, durch richtige und vollständige Information vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt zu werden. • [Fußnote: OGH 01.07.2004, 1 Ob 173/03b.] Geschützt ist jedenfalls das Vermögen des Informationswerbers, allerdings können nach der Rechtsprechung auch Dritte vom Schutzweck erfasst sein. • [Fußnote: Vgl Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 11 IFG Rz 4.]