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Neu Dokument-ID: 867897

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.2.2 Unterhaltsvertrag

  • Rechtsgrundlage: § 80 EheG
    • Während aufrechter Ehe ist der Unterhaltsanspruch beschränkt disponibel. Zwar wird der Ehegattenunterhalt primär durch Vereinbarung geregelt, der die dispositiven Bestimmungen des § 94 Abs 1 und 2 ABGB verdrängt. Den Ehegatten steht es aber nur grundsätzlich frei, ihre Unterhaltsbeziehungen durch Vereinbarung (= Unterhaltsvertrag, in der Praxis häufig als „Vergleich“ bezeichnet) autonom zu gestalten; diese Vertragsfreiheit wird allerdings durch das Anspruchsverzichtsverbot des § 94 Abs 3 ABGB sowie durch § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) beschränkt.
    • Auf den Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe kann für die Zukunft dem Grunde nach nicht verzichtet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
    • Zulässig und wirksam sind Verzichte auf Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit oder auf künftige einzelne Unterhaltsbeiträge bzw Teile von Unterhaltsbeiträgen (SZ 50/128, EFSlg 85.865).
    • Der gegen seinen Willen nach §§ 55 und 61 Abs 3 EheG Geschiedene kann soweit auf Unterhalt verzichten, als sein notwendiger Unterhalt aus eigenem Einkommen gedeckt ist (Hopf/Kathrein, Eherecht², Rz 45 zu § 94 ABGB).
    • Gem § 80 Ehegesetz können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat.
    • § 80 EheG erklärt sämtliche Bestimmungen „über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung“ für dispositiv. Die Parteien können also im Rahmen der Privatautonomie von den §§ 66–78 EheG abweichende und nach § 914 ABGB auszulegende Abmachungen treffen, indem sie zum Beispiel
      • einen Unterhaltsverzicht,
      • die Nichtanrechnung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltspflichtigen,
      • Unterhalt für den allein oder überwiegend Schuldigen,
      • ohne „wichtigen Grund“ eine Kapitalabfindung, Naturalunterhalt oder
      • Unterhalt trotz Wiederverehelichung oder Eingehung einer Lebensgemeinschaft
    • vereinbaren.
    • Auch die Abbedingung des § 78 EheG wird für zulässig gehalten, so dass dem Unterhaltspflichtigen die „gleiche Rente für die Zeit vor wie nach dem Tod des Pflichtigen“ gebührt, was aber deswegen problematisch ist, weil dadurch das Herabsetzungsrecht des Erben (§ 78 Abs 2 EheG) durch Vertrag zu seinen Lasten undifferenziert (also nicht nur in Bezug auf die Berücksichtigung seiner Verhältnisse, sondern auch im Hinblick auf die beschränkte Erbenhaftung) ausgeschlossen wird.
    • Auch bedingte oder befristete Abmachungen sind zulässig. Die Parteien können daher den Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzen (EFSlg 22.873) oder vereinbaren, dass sein Entstehen von bestimmten Ereignissen (zB Notlage) oder der Erreichung eines bestimmten Alters abhängen soll (Zankl in Schwimann, ABGB I³, Rz 1 ff zu § 80 EheG).
    • Sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hätten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, dass sie den guten Sitten widerspricht.
    • Vereinbarungen nach § 80 Ehegesetz bedürfen keiner bestimmten Form, also insbesondere keines Notariatsakts (EFSlg 2548). Nach EFSlg 134.921 können sie ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Dies gilt jedenfalls, soweit die Vereinbarung bloß der Fixierung und Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts dient; in diesem Fall behält der vereinbarte Unterhalt den Charakter eines gesetzlichen (OGH 25.10.1988 EvBl 1989/66 = NZ 1989, 90).
    • Geht die Vereinbarung über eine solche Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts hinaus und übersteigt der vereinbarte Unterhalt deutlich das, was nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen wäre, oder liegt ein Unterhaltsverzicht vor, so ist zu prüfen, ob eine Gegenleistung hierfür vorliegt. Eine solche Gegenleistung kann auch ideeller Natur sein, wie etwa das Fallenlassen eines Scheidungsgrundes, das Unterlassen einer Widerklage oder eines Rechtsmittels.
    • Mangelt es an einer Gegenleistung, so liegt das Versprechen einer unentgeltlichen Leistung, also ein Schenkungsversprechen, vor, zu dessen Gültigkeit gem § 1 Abs 1 lit d NotAktsG ein Notariatsakt erforderlich ist.
    • Eine Unterhaltsvereinbarung nach § 80 EheG kommt nach allgemeinen Grundsätzen durch Angebot und Annahme zustande (§ 861 ABGB). Der OGH hat freilich das Vorbringen im Scheidungsprozess, dass der Kläger „für den Fall der Ehescheidung“ bereit sei, „die Beklagte weiterhin zu alimentieren und ihr 20 % seines jeweiligen Nettoeinkommens zu zahlen“ ebenso wenig als Offerte qualifiziert wie die Parteiaussage, dass „meine Frau 25 % meines Nettoeinkommens als Unterhalt bekommt, welche Leistung ich auch weiter erbringen würde“ (SZ 41/149). Hierbei handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern um Prozesshandlungen, die nur als Willensäußerungen anzusehen seien und außerdem nicht gegenüber der Prozessgegnerin, sondern gegenüber dem Gericht abgegeben würden (ÖJZ 1972, 253).
    • Unterhaltsvereinbarungen gelten stets als unter der Umstandsklausel geschlossen, das heißt vorbehaltlich der Änderung wesentlicher maßgeblicher Umstände.
  • Korrektiv Sittenwidrigkeit
    • Als Vertrag unterliegt die Unterhaltsvereinbarung den allgemeinen Vertragsgrundsätzen. Eine Unterhaltsvereinbarung wäre gem § 879 ABGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn sie entweder ein krasses („unbilliges“) Missverhältnis zwischen den Gesamteinnahmen (Einkommen und Unterhalt) des unterhaltsberechtigten und dem verbleibenden Einkommensrest des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur Folge hat und die Unterhaltsbelastung damit unzumutbar wird oder durch die vereinbarte Unterhaltspflicht dem pflichtigen Ehegatten geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde; diese Sittenwidrigkeitsgründe können auch nachträglich als Folge eines Verzichtes auf die Umstandsklausel entstehen, wenn geänderte Umstände die Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten unzumutbar oder das Beharren auf die Vereinbarung für eine der Parteien existenzbedrohend werden lassen (Schwimann/Ferrari in Schwimann ABGB I³, Rz 6 zu § 94). 
  • Zustandekommen der Unterhaltsvereinbarungen
    • Unterhaltsvereinbarungen sind nicht gem § 1 Abs 1 lit b NotAktG notariatsaktspflichtig, sofern sie nur den im Gesetz gegründeten Unterhaltsanspruch näher konkretisieren.
    • Die Unterhaltsvereinbarung ist, wenn sie diesem Erfordernis genügt, formfrei möglich; sie kann ausdrücklich oder schlüssig zustande kommen. Eine schlüssige („stillschweigende“) Unterhaltsvereinbarung setzt aber gem § 863 ABGB einen derart eindeutigen Aussagewert des Parteiverhaltens und der sonstigen Umstände voraus, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt. In diesem Sinne wurden etwa Zahlungen trotz Kenntnis eines ehewidrigen Verhaltens nicht ohne Weiteres als Anerkenntnis eines Unterhaltsanspruchs gewertet (EFSlg 53.028, 103.229).
    • Soweit ein Verzicht zulässig ist, kann er ebenfalls konkludent zustande kommen. Anzunehmen ist ein Verzicht aber ausschließlich, wenn das Verhalten des Unterhaltsberechtigten klar als Verzicht zu deuten ist. Kein Verzicht ist anzunehmen
      • bei bloßer Unterlassung der Geltendmachung des Anspruchs über einen längeren Zeitraum (EFSlg 91.889),
      • bei Unterlassung der Geltendmachung einer vereinbarten Wertsicherung über einen längeren Zeitraum (EFSlg 47.460),
      • wenn sich der Unterhaltsberechtigte für längere Zeit mit einem geringeren als dem ihm zustehenden Unterhalt begnügt hat (EFSlg 103.231),
      • wenn der Unterhaltsberechtigte ein Angebot oder Wirtschaftsgeld als zu gering ablehnt (EFSlg 47.459).
    • Bleiben Zweifel, ist auf den gesetzlichen Unterhalt zurückzugreifen (EFSlg 91.888).
  • Erlöschen Unterhaltsanspruch
    • Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden sowohl gerichtliche Unterhaltstitel als auch außergerichtliche Vereinbarungen ungeachtet des Verschuldens an der Scheidung mit der Rechtskraft des eheauflösenden Urteils unwirksam (EFSlg 95.300). Einzige Ausnahme davon bildet § 69 Abs 2 EheG (bei dem eine Scheidung den während der Ehe geschaffenen Unterhaltstitel nicht berührt).
    • Dass grundsätzlich das eheauflösende Urteil den Unterhaltstitel beseitigt, gilt selbst dann, wenn die Ehe mit Teilurteil geschieden wurde, das Ausmaß des Mitverschuldens aber noch nicht feststeht oder das Urteil erster Instanz mangels Anfechtung des Ausspruchs über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst (Hopf/Kathrein, Eherecht², Rz 45 zu § 94 ABGB).
  • Ungültigkeit – Scheidungsgrund
    • Wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Unterhaltsvereinbarung einvernehmlich einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend machen, der das Scheidungsurteil auch tatsächlich beeinflusst hat, hängt die Gültigkeit der Vereinbarung davon ab, ob die Manipulation der Parteien die Scheidung bloß erleichtert oder die Auflösung der Ehe herbeigeführt hat, die in Wirklichkeit gar nicht scheidungsreif war, wobei freilich kein allzu strenger Maßstab angelegt wird (EvBl 1956/311). Die Absprache wird nur dann für ungültig gehalten, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder wenn ein fiktiver, verjährter oder verziehener Scheidungsgrund geltend gemacht wird (Klang/Schwind I/12, 915), so dass ohne gesetzliche Grundlage eine sonst nicht mögliche Scheidung herbeigeführt werden soll. Die Vereinbarung ist daher gültig, wenn ein Scheidungsgrund bloß deshalb simuliert wird, um einen anderen tatsächlich gegebenen Tatbestand zu kaschieren (EvBl 1956/311; SZ 34/117). Seit der Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung ist freilich all dies praktisch obsolet geworden, weil kein Anlass mehr besteht, einen Scheidungsgrund vorzutäuschen, um die Auflösung der Ehe zu erreichen.
  • Ungültigkeit – Scheidungsgrund
    • Nach wie vor kann sich aber „anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles“ ergeben, dass sie den guten Sitten widerspricht: dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein so grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des Unterhaltsbetrages und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien besteht, dass die bedungene Unterhaltsleistung den Unterhaltsschuldner in seiner Existenz gefährden würde. Hierbei sind nicht nur die gegenwärtigen Verhältnisse, sondern auch zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen (EvBl 1974/137). Den guten Sitten widerspricht es auch, wenn ein Unterhaltsverzicht in der Absicht geschlossen wird, den Unterhalt auf Dritte (zum Beispiel die öffentliche Fürsorge) abzuwälzen oder eine Unterhaltsvereinbarung nur zwecks Herbeiführung eines Pensionsanspruchs geschlossen wird (JBl 1996/578) oder wenn Verpflichtungen übernommen werden, die die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsberechtigten bedrohen (JBl 1986/777). Im letzteren Fall wird Sittenwidrigkeit sogar dann angenommen, wenn ausdrücklich auch für den Fall der Not verzichtet wurde, was unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue und der Rechtssicherheit – man ist unter Umständen noch Jahrzehnte später mit Unterhaltsansprüchen konfrontiert – fragwürdig erscheint, zumal der Verzicht oft als Ausgleich für die Scheidungsbereitschaft des anderen abgegeben wird und/oder Vorteile in anderen Bereichen, zum Beispiel im Rahmen der Vermögensaufteilung nach sich zieht. Keine Sittenwidrigkeit liegt jedenfalls insoweit vor, als der Verzichtende ein zur Deckung seines notwendigen Unterhalts ausreichendes Einkommen erzielt (Zankl in Schwimann, ABGB I³, Rz 9 zu § 80 EheG).
    • Keine Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn
      • die Pfändungsgrenzen unterschritten werden (ÖA 1984, 17),
      • vereinbart wird, dass ein allfälliges Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht zur Herabsetzung der vereinbarten Alimente berechtigt (EFSlg 29.643, 34.105),
      • der Unterhalt statt nach § 69 EheG nach § 66 EheG zu leisten ist,
      • die Unterhaltspflicht in Kenntnis der bestehenden Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten oder auch für den Fall der Wiederverehelichung eingegangen wird (SZ 28/53; OLG Wien EFSlg 22.900).
    • Per definitionem kann eine Vereinbarung so lange nicht sittenwidrig sein, als sie sich im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts bewegt (Zankl in Schwimann, ABGB I³, Rz 10 zu § 80 EheG).
  • Sonstige Ungültigkeit
    • Die Unterhaltsvereinbarung kann auch aus anderen Gründen ungültig, anfechtbar oder unvollkommen sein. Letzteres wurde aber nicht für eine (formlose) Vereinbarung zwischen Ehegattin und der Geliebten ihres Mannes angenommen, wonach die Geliebte für den Fall, dass die Ehe geschieden werde und sie den Mann heirate, der ersten Gattin nach dem Tod des Mannes die Beträge aus der Witwenpension zukommen lassen werde (EvBl 1953/482). Auch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zwischen Ehegattin und ihrem Mann für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nach der Wiederverehelichung nicht zustande kommt, ist wirksam, sodass der Ehegatte ersatzpflichtig wird, wenn er wieder heiratet und seine nunmehrige Ehefrau die bedungene Erklärung nicht abgibt (JBl 1953, 296).
  • Teilungültigkeit
    • Auch bei Teilungültigkeit einer Unterhaltsvereinbarung hängt nach allgemeinen Regeln die Wirksamkeit des Restvertrages grundsätzlich davon ab, ob die Parteien den von der Ungültigkeit nicht betroffenen Teil des Vertrages auch allein abgeschlossen hätten (§ 878 Abs 2 ABGB analog). Sind daher zum Beispiel unterhaltsrechtliche und vermögensrechtliche Regelungen Gegenstand eines Übereinkommens zwischen Ehegatten und können die einzelnen Punkte nicht voneinander getrennt werden, so ist die ganze Abmachung als ungültig anzusehen, wenn dies auch nur bei einzelnen Punkten der Fall ist.
    • Liegt allerdings die Teilnichtigkeit in einem Verstoß gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot vor, so kommt es nicht – wie vorher erwähnt – auf den hypothetischen Parteiwillen, sondern darauf an, welchen Schutzzweck die die Nichtigkeit begründende Norm verfolgt. Ist daher eine Unterhaltsvereinbarung deswegen sittenwidrig, weil die bedungene Unterhaltsleistung die Existenz des Schuldners gefährdet, so ist die Abmachung nicht schlechthin ungültig, sondern bleibt insoweit aufrecht, als die Existenzgrundlage nicht berührt wird (Zankl in Schwimann, ABGB I³, Rz 11 ff zu § 80 EheG).
  • Nichtigkeit einer Unterhaltsvereinbarung
    • Die Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung bewirkt, dass anstelle des unwirksam vereinbarten Unterhalts der gesetzliche tritt, dessen Bemessung sich grundsätzlich auch dann nach dem Schuldausspruch richtet, wenn dieser manipuliert und das Verschulden in Wirklichkeit ganz anders verteilt war, als es aufgrund des Parteienarrangements im Urteil ausgesprochen wurde. Ein Ehegatte wird daher auch dann nach § 66 EheG unterhaltspflichtig, wenn er ohne den nichtigen Unterhaltsverzicht des anderen die Alleinschuld nicht auf sich genommen hätte.
    • Nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts findet eine Rückabwicklung der aufgrund der nichtigen Vereinbarung bereits erbrachten Leistungen gewöhnlich nicht statt, weil § 80 EheG offenbar nicht den Leistungstausch an sich, sondern nur die Entstehung durchsetzbarer Verbindlichkeiten unterbinden will. Eine Rückforderung ist allerdings schadenersatzrechtlich gegen denjenigen zu erwägen, der durch sein sittenwidriges Verhalten die Nichtigkeit der Unterhaltsvereinbarung verschuldet hat (Zankl in Schwimann, ABGB I³, Rz 14 f zu § 80 EheG).
  • Gerichts(Prozess)vergleich/Umstandsklausel
    • Die Parteien können eine Unterhaltsvereinbarung durch Vergleich auch vor Gericht schließen oder eine bereits getroffene Vereinbarung protokollieren lassen, die dadurch zum gerichtlichen Vergleich wird und als doppelfunktionale Prozesshandlung sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Voraussetzungen und Wirkungen hat. Ein anlässlich der Ehescheidung von den Parteien geschlossener Vergleich erledigt im Zweifel („Bereinigungswirkung“) alle (bekannten oder erkennbaren) Ansprüche, die mit dem Eheverhältnis zusammenhängen. Dies gilt auch dann, wenn keine Generalklausel vereinbart ist. Unterhaltsvereinbarungen unterliegen allerdings grundsätzlich der clausula rebus sic stantibus (Zankl in Schwimann, ABGB I³, Rz 19 zu § 80 EheG).

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