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Dokument-ID: 867951
1.2.3 Berechnung des Ehegattenunterhaltes
- Höhe des Unterhaltes
- Grundsätzlich richtet sich die Unterhaltshöhe nach der Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnissen.
- Als Orientierungshilfe hat die Rechtsprechung Prozentsätze herausgearbeitet, die Anhaltspunkte für die Unterhaltshöhe bieten. Liegen besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände vor, so können sich im Einzelfall – in Abweichung von der Prozentwertmethode – höhere (so zB bei krankheitsbedingtem Sonderbedarf, bei außerordentlich hohen Wohnkosten) oder niedrigere (beispielsweise zur Erreichung des Existenzminimums) ergeben (Buchwalder, Unterhalt bei aufrechter Ehe, S 105 f).
- Die Prozentsätze sind je nachdem unterschiedlich, ob der Unterhaltsberechtigte einkommenslos ist oder über eigene Einkünfte verfügt. Weitere Sorgepflichten werden durch Abzug von Prozentpunkten berücksichtigt.
- Zusammenfassung der Berechnung
- Unterhaltshöhe bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten
- Wenn beide Ehegatten verdienen, stehen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten 40 % des gemeinsamen Familiennettoeinkommens abzüglich eigener anrechenbarer Nettoeinkünfte zu.
- Treffen den Unterhaltspflichtigen noch sonstige Sorgepflichten, so vermindert sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten für jedes Kind um vier Prozentpunkte und für einen früheren einkommenslosen Ehegatten um drei Prozentpunkte.
- Zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten zählen sowohl Erwerbs- als auch arbeitsloses Einkommen und die Alters- oder die Berufsunfähigkeitspension. Unter Einkommen ist grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Natural- oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht, es sei denn, sie würden nicht für den widmungsgemäßen Zweck benötigt. Die gleichen Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung der angemessen zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten (3 Ob 30/15f; Gitschthaler in Unterhaltsrecht, 3. Aufl, Rz 1306).
- Eine Abfertigung des Unterhaltsberechtigten ist nach EF 85.875 als Eigeneinkommen zu berücksichtigen; dies gilt für gesetzliche und freiwillige Abfertigung (EF 81.672). Die Abfertigung ist nach den Umständen des Einzelfalls angemessen aufzuteilen; dies gilt jedenfalls für sehr hohe Einmalzahlungen.
- Nicht anzurechnen sind jedoch Privatentnahmen eines selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten, die den Reingewinn übersteigen, weil dieser nach § 66 EheG für seinen Unterhalt nur die Einkünfte seines Vermögens und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, heranzuziehen hat, nicht aber seinen Vermögensstamm; Privatentnahmen sind jedoch ein Rückgriff auf eigenes Vermögen zur Aufrechterhaltung des gewählten Lebensstandards. Ein die eigenen Verhältnisse in Wahrheit übersteigender Aufwand kann also nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen (3 Ob 130/00i; Gitschthaler Unterhaltsrecht, 4. Aufl, Rz 1308).
- Die einer öffentlich-rechtlichen Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung für sich allein führt noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (EF 88.883).
- Der Steuervorteil eines Alleinerziehers aus der Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrages gem § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 bezweckt nicht die Entlastung des gegenüber dem Alleinerzieher geldunterhaltspflichtigen Ehegatten; er ist daher nicht als Eigeneinkommen des alleinerziehenden Elternteils zu berücksichtigen (1 Ob 84/04s; 7 Ob 273/04d).
- Das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, dass der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, spielt bei der Unterhaltsbemessung nach EF 103.158 keine Rolle.
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 4. Aufl, Rz 1317).
- Tatsächlich bezogenen Notstandshilfe mindert den Unterhaltsanspruch, weil sie als Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch das Arbeitseinkommen des Notstandshilfeempfängers ersetzt (7 Ob 32/12z).
- Unterhaltshöhe bei haushaltsführendem Ehepartner ohne Eigeneinkommen
- Sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, werden ihm 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zuerkannt.
- Treffen den Unterhaltspflichtigen noch sonstige Sorgepflichten, so vermindert sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten für jedes Kind um vier Prozentpunkte und für einen früheren einkommenslosen Ehegatten um drei Prozentpunkte.
- Bemessungsgrundlage des Einkommens des Unterhaltspflichtigen
- Allgemeines
- Bemessungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt ist zunächst einmal das Einkommen. Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich alles, was ihm als Person an – auch an öffentlich-rechtlichen-Natural- oder Geldleistungen – welcher Art auch immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen (EFSlg 85.872). Es handelt sich also um die Summe aller dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. Lediglich jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bleiben außer Betracht (EFSlg 85.873).
- Bei der Feststellung ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist (3 Ob 308/98k).
- Im Übrigen siehe dazu die Checklisten:
- Bemessungsgrundlage bei selbstständig Erwerbstätigen und
- Bemessungsgrundlage bei unselbstständig Erwerbstätigen
- Anspannung des (früheren) Haushaltsführers
- Haben die Ehegatten eine Hausfrauenehe nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB vereinbart, kann vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er einem eigenen Erwerb nachgeht und für seinen Unterhalt selbst sorgt (6 Ob 70/11d; 10 Ob 7/14y EF-Z 2014/110 [Gitschthaler] = IFamZ 2014/150 [Deixler-Hübner]). Die Behauptungs- und Beweislast trifft nach der zuvor zitierten Entscheidung den Unterhaltspflichtigen.
- Anspannung des Unterhaltsberechtigten
- Beim Unterhaltsanspruch nach Satz 3 ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag iSd § 94 Abs 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt – bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob er in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse aufzubringen (4 Ob 2025/96i). Dabei kommt es auf die persönlichen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten sowie darauf an, ob er – im Vergleich zu einem familien- und pflichtbewussten Ehegatten – schuldhaft handelt. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind dabei unter anderem der Gesundheitszustand des Unterhaltsberechtigten, die Berufsausbildung, bisherige Berufstätigkeiten, die Pflicht zu Erziehung von Kindern, deren Alter sowie die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (10 Ob 7/14y EF-Z 2014/110 [Gitschthaler] = IFamZ 2014/150 [Deixler-Hübner]).