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Dokument-ID: 1182395
5.2.1 Rechtsbelehrung vor Errichtung einer Patientenverfügung
Die Rechtsbelehrung im Rahmen der Errichtung einer Patientenverfügung umfasst insbesondere die Hinweise darauf,
- dass der behandelnde Arzt die abgelehnte medizinische Maßnahme unterlassen muss, selbst wenn dies den Tod des Patienten herbeiführt,
- dass nahe Angehörige des Patienten in dieser Situation kein Entscheidungsrecht haben,
- dass in jener Situation, in der die Patientenverfügung zur Anwendung gelangen soll, kein Erwachsenenvertreter zu bestellen ist bzw dieser keine Entscheidungsbefugnis hat,
- dass ein durch eine Vorsorgevollmacht gewillkürter Stellvertreter nicht entscheiden kann, wenn die Patientenverfügung die später eingetretene Situation regelt,
- dass eine verbindliche Patientenverfügung höchstens acht Jahre verbindlich sein kann (§ 7 Abs 1 PatVG) und spätestens vor Ablauf von acht Jahren nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden muss,
- dass verbindliche Patientenverfügungen ab dem Verlust der Selbstbestimmungsfähigkeit unbegrenzt verbindlich bleiben (§ 7 PatVG),
- dass eine Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit verliert, wenn der Stand der medizinischen Wissenschaft sich in Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat (§ 10 Abs 1 Z 3 PatVG),
- dass eine Patientenverfügung keine gesetzlichen Behandlungspflichten beseitigen kann (§ 13 PatVG),
- dass eine Behandlung in Notfällen erfolgen muss, wenn der Behandler vom Bestehen und vom Inhalt der Patientenverfügung keine Kenntnis hat oder der mit einer Verschaffung dieser Kenntnisse verbundene zeitliche Aufschub das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten ernstlich gefährden könnte (§ 12 PatVG),
- dass eine Kopie, die bei einer Vertrauensperson hinterlegt wird, nur dann verbindlich ist, wenn es sich um eine Gleichschrift handelt, die im Zuge der Errichtung angefertigt wird, oder wenn die Kopie notariell oder gerichtlich beglaubigt wird.