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Dokument-ID: 759532
1.2.1 Ehescheidungsklage gem § 49 EheG
- Allgemeines
- § 49 EheG stellt eine Generalklausel dar, die alle sonstigen Eheverfehlungen beinhaltet. Die Aufzählung ist demonstrativer Natur.
- Da § 49 EheG keinen Katalog kennt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, ob eine Eheverfehlung schwer ist und zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat (9 Ob 13/04h). Nach EF 108.191 ist das Gesamtverhalten der Ehepartner während der Ehe zu prüfen. Für die Ansicht, es sei, wie sich aus § 49 Satz 2 EheG ergebe, bei der Gesamtgewichtung der Verschuldensgründe der persönliche Bereich stärker zu gewichten als der wirtschaftliche, bietet das Gesetz keine Grundlage; selbst ein Ehebruch muss bei der Abwägung des Verschuldens nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen (10 Ob 23/17f, EF 153.867).
- Eine Eheverfehlung kann in einer Handlung oder in einer Unterlassung bestehen und richtet sich gegen das Wesen der Ehe und der damit verbundenen Pflichten und ist mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche umfassende Lebensgemeinschaft unvereinbar (1 Ob 514/90, EF 63.348).
- Bei weniger schwerwiegenden Beschimpfungen, Streitereien und dergleichen kommt manchmal den einzelnen Handlungen für sich allein nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung zu, wohl aber dem Gesamtverhalten, der längeren Dauer und der Wiederholung eines solchen Verhaltens, etwa wenn die damit verbundene nervliche Belastung unerträglich wird (EF 93.722).
- Nach EF 153.810 (glgeb RS142.473) kann die Ehe wegen eines schweren schuldhaften Fehlverhaltens (Eheverfehlung im weiteren Sinn) des anderen Ehepartners geschieden werden, wenn diese Eheverfehlung zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Die Verfehlung muss objektiv schwer sein und subjektiv als ehezerstörend empfunden werden. Das ehewidrige Verhalten muss neben der subjektiven Wertung die objektive Eignung aufweisen, einen bedeutenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung zu leisten (EF 117.331). Ob der gekränkte Ehepartner eine Eheverfehlung als ehezerstörend empfunden hat, ist rein subjektiv zu beurteilen (glgeb RS 120.069).
- Nach 1 Ob 514/90, EF 63.348, muss eine Eheverfehlung gem § 49 EheG ein während aufrechter Ehe gegen den Partner gerichteten Verstoß gegen die sich aus den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe ergebenden Pflichten sein, der eine schuldhafte tiefgreifende Ehezerrüttung bewirkt, aufgrund derer eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.
- Der Begriff „schwere Eheverfehlung“ wird allgemein durch das Wesen der Ehe, weiters durch die konkrete Gestaltung des ehelichen Verhältnisses der Ehepartner bestimmt (EF 134.751).
- Eine Eheverfehlung ist aber nur dann ein Scheidungsgrund, wenn sie kausal für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war, wobei es ausreichend ist, wenn sie dazu zumindest beigetragen hat. War die Ehe bereits unheilbar zerrüttet, als das Verhalten gesetzt wurde, fehlt es am Kausalzusammenhang und eine Scheidung ist dann nach § 49 EheG nicht mehr möglich (10 Ob 6/03k, EF 104.836).
- Eheverfehlungen, die nicht zur Zerrüttung geführt haben, bilden keinen Scheidungsgrund.
- Verschulden
- Der Scheidungstatbestand des § 49 EheG verlangt schuldhaftes – vorsätzliches oder fahrlässiges – Verhalten (10 Ob 314/02p, EF 100.818).
- Das Verschulden an der Eheverfehlung fehlt bei Schuldunfähigkeit (Zurechnungsunfähigkeit), die immer dann vorliegt, wenn das ehebelastende Verhalten in einem die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ausschließenden Geisteszustand erfolgt, wie etwa während einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung iSd § 50 EheG (Aichhorn in Gitschthaler, Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 49 EheG Rz 4).
- Unheilbare Zerrüttung
- Eine Zerrüttung der Ehe liegt dann vor, wenn die geistige, seelische oder körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern zu bestehen aufgehört hat, sodass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Der Wille, die Ehe fortzuführen, muss verloren gegangen sein. Die Ehezerrüttung ist ein auch nur bei einem Ehepartner psychisch eingetretener Zustand, der den unwiederbringlichen Verlust der ehelichen Gesinnung bedeutet. Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern objektiv und wenigstens bei einem Ehepartner subjektiv zu bestehen aufgehört hat (Aichhorn in Gitschthaler, Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 49 EheG Rz 6).
- Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet und dieser Umstand einem von ihnen subjektiv bewusst ist. Es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hatte. Wesentlich ist, dass das Verhalten des schuldigen Ehepartners geeignet ist, dem anderen Ehepartner die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und diese Wirkung eingetreten ist. Für den endgültigen Verlust des Ehewillens aufseiten des Klägers spricht in der Regel die Klagseinbringung. Die unheilbare Zerrüttung ist also zumindest mit der Einbringung der Scheidungsklage erreicht, wenngleich sich daraus nicht notwendigerweise die objektive Zerrüttung der Ehe ergibt, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass eine solche Zerrüttung erst nach der Klageerhebung eintritt (Aichhorn in Gitschthaler, Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 49 EheG Rz 7).
- Die Beurteilung der Unheilbarkeit der Zerrüttung sowie des Zeitpunkts ihres Eintritts muss darauf abstellen, ob in einem bestimmten Zeitpunkt ungeachtet einer bestehenden Ehekrise für die Zukunft angenommen werden konnte, dass der Ehepartner, der subjektiv die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe abgelehnt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen werde, ob es den Eheleuten somit möglich sein werde, eine entsprechende Form des Zusammenlebens erneut zu finden (glgeb RS 108.215).
- Die Frage, ob und wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043423 T6).
- Zerrüttungskausalität
- Eine Eheverfehlung bildet nur dann einen Scheidungsgrund, wenn sie kausal für die unheilbare Zerrüttung gewesen ist (RIS-Justiz RS 0056921 T3). Dabei genügt es, wenn die geltend gemachten Eheverfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (8 Ob 157/8y). Die Zerrüttung kann auch allmählich eingetreten sein (EF 111.176).
- Im Scheidungsprozess sind nicht nur objektive Tatsachen bedeutsam, sondern auch ihre Wirkung auf die seelische Verfassung der Eheleute und deren Verhältnis zueinander für das Vorhandensein eines Scheidungsgrunds maßgeblich. Gerade bei Beurteilung der Zerrüttungskausalität einer Eheverfehlung und des Ursachenzusammenhangs muss die gesamte Geschichte der Ehe, deren Verlauf sowie die Entstehung und die Entwicklung der Konflikte betrachtet werden (EF 111.205).
- Eheverfehlungen iSd § 49 EheG müssen grundsätzlich während aufrechter Ehe begangen worden sein.
- Eheverfehlungen, die nach der endgültigen und unheilbaren Zerrüttung nach dem völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung begangen wurden, spielen mangels Kausalität für das Scheitern der Ehe keine entscheidende Rolle (3 Ob 11/17i iFamZ 2017/128, 266).
- Der Ehegatte kann somit zusammengefasst die Scheidung begehren, wenn der andere Ehegatte die Ehe
- durch eine schwere Eheverfehlung oder
- durch ehrloses oder unsittliches Verhalten
- schuldhaft
- so tief zerrüttet hat,
- dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
- Die Ehezerrüttung muss kausal gewesen sein, dh die Ehegemeinschaft hat objektiv zu bestehen aufgehört und es ist dies mindestens einem der Ehegatten bewusst (EFSlg 111.196; 114.157)
- Verfristung
- Gem § 57 EheG erlischt das Recht auf Scheidung wegen eines bestimmten Scheidungsgrundes, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt.
- Der Ausschließungsgrund des Fristablaufes gilt nur für die Scheidungsgründe wegen Verschuldens, nicht etwa für ein auf § 50 EheG oder § 55 EheG gestütztes Begehren. Zweck der Fristbestimmung ist es, die Ungewissheit über den Fortbestand der Ehe zu beenden.
- Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Wie im § 55 EheG ist auch hier unter dem Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Aufhebung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen (1 Ob 73/8 90).
- Sind seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre vergangen, ist die Scheidung aus diesem Grund nicht mehr zulässig. Auf die Kenntnis der Verfehlung durch den anderen Ehegatten kommt es nach EFSlg 111.222 nicht an. Nach 4 Ob 31/08z wird die Frist auch nicht durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
- Es handelt sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, die das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat (EFSlg 97.204). Der klagende Ehegatte muss die Einhaltung der Frist nicht beweisen; im Zweifel gelten geltend gemachte Eheverfehlungen als nicht verfristet (EFSlg 87.479).
- Ein fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als einheitlicher Scheidungsgrund anzusehen, weshalb für den Beginn der Frist die letzte Handlung maßgeblich ist (EFSlg 104.861). Desgleichen läuft die Frist auch bei Sachverhalten, die erst in einer Gesamtschau einen Scheidungsgrund ergeben, von der letzten Verfehlung an (3 Ob 27/11h).
- Eine den Fristablauf nach Abs 1 auslösende Kenntnis des Scheidungsgrundes liegt erst dann vor, wenn die wesentlichen objektiven Umstände des Scheidungsgrundes für den verletzten Ehegatten unzweifelhaft feststehen; mehr oder weniger deutliche Verdachtsmomente genügen nicht (EFSlg 57.201).
- Nach EFSlg 27.455 läuft die Frist jedoch auch dann, wenn der verletzte Ehegatte das Verhalten des anderen zunächst noch nicht als die Ehe zerstörend empfunden hat.
- Auf den Fristablauf kann sich jedoch der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Ehegatte, der nach Eintritt der Zerrüttung weitere Eheverfehlungen setzt, nach 7 Ob 221/10s nicht berufen.
- Hemmung: Die Sechsmonatefrist ist gehemmt, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Wie im § 55 EheG ist auch hier unter dem Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Aufhebung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Die Hemmung endet, sobald der schuldige Ehepartner den anderen auffordert, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen oder die Scheidungsklage zu erheben. Die Aufforderung muss beide Alternativen enthalten (7 Ob 126/13z, EF-Z 2013/166, 264). Die bloße Aufforderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft reicht nicht aus, um die Fristhemmung zu beenden (7 Ob 126/13z iFamZ 2013/191, 252).
- Der Beginn und die Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Frist (§ 22 Abs 1 ZivMediatG). Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtliche Art, sofern die Partei nichts anderes schriftlich vereinbaren (§ 22 Abs 2 ZivMediatG).
- Nach Ablauf der absoluten Frist von 10 Jahren kann unabhängig von der Kenntnis des Scheidungsgrunds die Scheidung nicht mehr verlangt werden (§ 57 Abs 2 EheG).
- Die Frist des § 57 EheG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist (1 Ob 97/18y, EF 157.391).
- Eheverfehlungen gelten im Zweifel als nicht verfristet (10 Ob 29/08z, EF 120.131 = iFamZ 2008/103).
- Der an der Zerrüttung der Ehe allein Schuldige, der nach Eintritt der Ehezerrüttung weitere Eheverfehlungen gesetzt hat, kann sich nicht auf Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht (1 Ob 170/99b, EF 90.320).
- Nach 7 Ob 196/18a können verfristete Eheverfehlungen nur noch zur Unterstützung eines auf eine andere, nicht verfristete Eheverfehlung gestützten Scheidungsbegehrens im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden, wobei diese neuen Eheverfehlungen zwar nicht vollkommen belanglos sein dürfen, für sich allein aber auch für eine Scheidung nicht ausreichen müssen.
- Auch verziehene Eheverfehlungen können gem § 59 Abs 2 EheG zur Unterstützung eines auf nicht verziehene Verfehlungen gestützten Begehrens herangezogen werden (7 Ob 720/83, EF 43.673).
- Beispiele für schwere Eheverfehlungen
- Ehebruch: Nach EFSlg 10.205 die Vollziehung des Beischlafs einer verheirateten Person mit einer Person des anderen Geschlechtes, die nicht der Ehepartner ist. Andere sexuelle Handlungen mit einer Person, die nicht der Ehepartner ist, sind kein Ehebruch, können aber gleichfalls als schwere Eheverfehlungen einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG bilden.
- Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides: In Betracht kommen wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror, aber auch die langdauernde, gezielte Ausübung subtilen psychischen Druckes. Bei einem gelegentlichen Streit oder einer gelegentlichen verbalen Kränkung wird es hingegen im Allgemeinen an der vom Gesetz geforderten Schwere des seelischen Leides fehlen. Anders als bei der Zufügung seelischen Leides kommt es bei der körperlichen Gewalt grundsätzlich nicht auf die Schwere der Beeinträchtigung an. Körperliche Gewalt ist verpönt und kann auch nicht als milieubedingte Entgleisung entschuldigt werden. Jede körperliche Misshandlung steht nach 2 Ob 192/10i außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben von Ehegatten noch verständlich und entschuldbar sein können, und ist daher als schwere Eheverfehlung zu werten.
- Verweigerung der Fortpflanzung: Eine solche Eheverfehlung liegt dann nicht vor, wenn die Ehegatten im Rahmen ihrer Gestaltungsautonomie ausdrücklich oder – aufgrund ihrer Lebensumstände – erschließbar, übereingekommen sind, keine Kinder (mehr) zu haben, so etwa, wenn sie im schon vorgerückten Alter die Ehe eingegangen sind. Triftige Gründe, wie etwa gesundheitliche Risiken für Mutter oder Kind, können den Scheidungsgrund ausschließen.
- Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen: Nicht gerechtfertigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft („böswilliges Verlassen“, 2 Ob 170/98h, EFSlg 87.450), nicht gerechtfertigte Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft (EFSlg 4870), monatelange Abwesenheit von der Ehewohnung ohne Auskunft über den Aufenthaltsort (6 Ob 598/79, EFSlg 33.903), durch Unterlassung der an sich möglichen Beschaffung einer Ehewohnung (EFSlg 33.935) oder durch Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung (EFSlg 69.195). Keine Eheverfehlung ist hingegen die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wegen besonders schwerer Eheverfehlungen des anderen Ehegatten, die das Zusammenleben unzumutbar erscheinen lassen (EFSlg 87.451), so etwa bei Drohungen und ständigem Heraufbeschwören von Streitigkeiten (EFSlg 63.345). Ebenso keine Eheverfehlung ist die Ablehnung der Wiederaufnahme der durch Verschulden des Ehepartners bereits unheilbar zerrütteten ehelichen Gemeinschaft (EFSlg 2212 ua); desgleichen nicht die Änderung der Türschlösser nach Auszug des anderen Ehegatten aus der Ehewohnung (1 Ob 504/88, EFSlg 57.124).
- Verletzung der geschlechtlichen Treuepflicht: durch ehewidrige Beziehungen (EFSlg 69.202), Besuche bei Prostituierten (EFSlg 48.741), fortgesetzten Umgang mit Personen des anderen Geschlechtes gegen den erkennbaren Willen des anderen Ehegatten, auch wenn Ehebruch nicht erwiesen ist (EFSlg 51.588), einen objektiv den Schein ehewidriger Beziehungen erweckender Umgang mit Personen des anderen Geschlechts (EFSlg 120.049) oder durch eine gleichgeschlechtliche Beziehung (EFSlg 10.229)
- Verletzung der Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft: Beharrliche, grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs (EFSlg 63.355), übermäßige geschlechtliche Inanspruchnahme des anderen Ehegatten (EFSlg 13.832), grundloses Aussperren aus dem gemeinsamen Schlafzimmer (EFSlg 29.501) oder der unberechtigte Auszug aus dem gemeinsamen Schlafzimmer (EFSlg 29.5.2002). Keine Eheverfehlung ist das Verlassen des gemeinsamen Schlafzimmers nach wiederholter Aufforderung durch den Ehegatten (EFSlg 36.331) oder 2 Jahre nach grundloser Einstellung jedes gesellschaftlichen und ehelichen Verkehrs (EFSlg 43.627). Die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ist keine Eheverfehlung, wenn sie aus triftigen Gründen erfolgt (EFSlg 41.190), wie etwa nach häuslichen Szenen oder gegenüber dem betrunkenen Partner (EFSlg 63.356) oder bei begründetem Verdacht der Verletzung der ehelichen Treue (EFSlg 10.218) oder nach Einbringung der – berechtigten – Scheidungsklage (EFSlg 51.594).
- Schweres seelisches Leid: Nicht jede psychische Beeinträchtigung ist schon als schwere Eheverfehlung zu werten. Von einem scheidungsrelevanten schweren seelischen Leid kann erst dann die Rede sein, wenn die psychische Beeinträchtigung eines Ehepartners durch den anderen im Hinblick auf Zielrichtung, Dauer und Intensität von dessen Verhalten eine ins Gewicht fallende Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung darstellt. Wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror oder lang andauernde gezielte Anwendung subtilen psychischen Drucks können in diesem Sinn schwere Eheverfehlungen sein (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 49, Rz 16).
- Beschimpfungen: Beschimpfungen sind dann nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten, wenn es sich bloß um milieubedingte Äußerungen handelt. Gravierende Herabsetzungen der Würde des Ehepartners in der Öffentlichkeit können nicht als milieubedingte Unmutsäußerungen gewertet werden (EF 114.185).
- Verletzung der ehelichen Beistandspflicht: Die Erfüllung der Beistandspflicht verlangt die umfassende physische und psychische Unterstützung des Partners in allen Lagen des Lebens, egal ob persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art, insbesondere bei Krankheit (1 Ob 628/84, EF 46.158). Verletzungen der Beistandspflicht sind etwa die grundlose Verweigerung zumutbarer, üblicher und nicht abbedungener Mitwirkung im Erwerb des anderen, ebenso die unterlassene Unterstützung des Ehepartners in persönlichen, beruflichen, finanziellen oder anderen Schwierigkeiten, das Liegenlassen nach einem Selbstmordversuch und die Ehefrau während ihrer Schwangerschaft mit Zwillingen nicht im Geringsten seelisch zu unterstützen. Auch das fehlende gemeinsame Wirtschaften ist eine schwere Eheverfehlung sowie das Verheimlichen von für beide Ehepartner wichtigen Umständen, etwa das Verschleiern einer kritischen Wirtschaftslage des eigenen Unternehmens. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe hebt die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehepartner nicht auf (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 49, Rz 24).
- Vernachlässigung des Haushalts: Die dauernde und grobe Vernachlässigung des Haushalts wie grobe Unordnung in der Haushaltsführung oder schwere Mängel bei der Beaufsichtigung der Kinder ist eine schwere Eheverfehlung (10 Ob 23/17f = EF 153.874 = iFamZ 2017/130,267 glgeb RS 114.161). Nach EF 43.622 muss die Vernachlässigung des Haushalts auf Böswilligkeit beruhen.
- Verletzung der Unterhaltspflicht: Nach EFSlg 134.769 liegt keine Eheverfehlung vor, wenn der Unterhalt deshalb verweigert wird, weil der an sich berechtigte Ehegatte eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist (EFSlg 2222), oder wenn der Unterhaltsanspruch durch besonders schwere Eheverfehlungen verwirkt ist (EFSlg 2225).
- Alkoholmissbrauch: Alkohol- und Tablettenmissbrauch und Trunkenheitsexzesse sind schwere Eheverfehlungen. Dass die Neigung des Partners zu Alkoholmissbrauch bei der Eheschließung bekannt war, ist nach 4 Ob 502/90, EF 63.376, unerheblich.
- Sonstige Verletzungen des sich aus der umfassenden Lebensgemeinschaft ergebenden Treue- und Vertrauensverhältnisses zwischen den Ehegatten: Das Verschweigen des Einkommens, jahrelange Täuschung über Erfolg und Fortgang des Studiums (EFSlg 24.996), heimliche größere Abhebungen vom Gehaltskonto des anderen Ehegatten (EFSlg 54.359), eigenmächtige Ansichnahme gemeinsamer Ersparnisse (EFSlg 57.122), eigenmächtige Abhebung von Spareinlagen (EFSlg 13.798), Verweigerung jeder Rechenschaft über die Verwendung der vom Konto des Ehegatten abgehobenen Geldbeträge (EFSlg 48.759), grundlose Verweigerung des Einblickes in die private oder berufliche Tätigkeit (EFSlg 104.817), hemmungsloses Eingehen von Schulden (EFSlg 10.248), Öffnen der Post des anderen Ehegatten (EFSlg 2246), Installieren einer Abhöranlage in den vom anderen Ehegatten bewohnten Räumen ohne dessen Wissen (EFSlg 24.980), Mitteilung intimer Vorgänge des Ehelebens an Dritte (EFSlg 11.898).
- Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung: überwiegendes Alleinlassen des anderen Ehegatten in der Freizeit (EFSlg 63.364), unter Umständen auch aufgrund einer übermäßigen Zuwendung zum Beruf (1 Ob 30/08f), häufiges tagelanges, beharrliches Schweigen (EFSlg 131.090), Abkapseln vom anderen Teil, die Vernachlässigung des Kontakts und das Desinteresse an einer gemeinsamen Freizeitgestaltung (EFSlg 104.814), liebloses und feindseliges Verhalten (EFSlg 117.358), Zanksucht und unbegründete Eifersucht (EFSlg 69.191), grundlose Beschuldigung ehewidriger Beziehungen (EFSlg 63.353), wiederholte schwere, nicht durch das Verhalten des anderen Ehegatten ausgelöste Beschimpfungen (EFSlg 27.348), Beschimpfungen in der Öffentlichkeit (EFSlg 69.194), Erstattung einer Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten aus feindlicher Einstellung und Rachegefühl (EFSlg 2243), übermäßiger Alkoholgenuss (EFSlg 63.375), wobei Grund, Ausmaß und Folge maßgeblich sind (EFSlg 24.982), Ablehnung der nächsten Verwandten des Ehepartners (EFSlg 87.449) und Unterbinden jedes Kontaktes mit den nächsten Angehörigen (EFSlg 63.369).
- Verletzung der ehelichen Beistandspflicht: Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten (EFSlg 57.115).
- Verletzung der Pflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern: grobe Vernachlässigung der Pflege und Erziehung der Kinder (EFSlg 46.171), Gewaltanwendung (EFSlg 93.742), Entziehung des Kindes aus einer gerichtlich angeordneten Pflege (EFSlg 33.938) oder durch Behinderung und Verweigerung des Besuchsrechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder (EFSlg 48.755), durch Erziehung eines gemeinsamen Kindes in einem bestimmten Glauben gegen den Willen des anderen Ehegatten und Herbeiführung einer Entscheidung des Pflegschaftsgerichts (EFSlg 57.123).
- Verletzungen des Einvernehmlichkeitsgrundsatzes, etwa durch Vornahme einer künstlichen Befruchtung ohne Wissen des anderen Ehegatten (4 Ob 534/91) oder durch einen ohne Einverständnis des Ehegatten vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch (EFSlg 57.126).
- Ehrloses oder unsittliches Verhalten
- § 49 EheG unterscheidet zwischen „schwerer Eheverfehlung“ und „ehrlosem oder unsittlichen Verhalten“. Eheverfehlungen sind Verstöße gegen die sich aus den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe ergebenden Pflichten und ein Verhalten, das sich unmittelbar gegen den Ehepartner richtet (Eheverfehlungen ieS). Das ehrlose oder unsittliche Verhalten verstößt zwar nicht gegen eheliche Pflichten und richtet sich auch nicht primär und direkt gegen den anderen Ehepartner, es umfasst aber andere Verstöße gegen rechtliche und sittliche Normen (Eheverfehlungen im weiteren Sinn), wodurch für den anderen Ehepartner die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich werden kann (EF 120.042).
- Judikaturbeispiele: Wiederholte Begehung strafrechtlich relevanter Delikte gegen Dritte, sofern sie so schwer sind, dass sie zur völligen Entfremdung der Ehepartner führen, etwa Betrug oder Diebstahl, nicht aber eine strafbare Handlung mit Billigung des anderen Ehepartners (LGZ Wien 42 R420/00a EF 97.147); Verkehrs-, Steuer- oder Abgabendelikte.
- Keine Eheverfehlungen: Streitigkeiten, Reibereien, Kränkungen und Pflichtversäumnisse geringen Grades, wie sie in vielen Ehen vorkommen können (6 Ob 192/63), milieubedingte Entgleisungen (5 Ob 736/81), oder das Bekenntnis zu einer Religion, außer es sollen aus einer fanatischen oder unduldsamen Einstellung heraus der andere Ehegatte oder die Familienangehörigen in einer unerträglichen Weise beeinflusst werden oder es würden die ehelichen Pflichten ernsthaft vernachlässigt und es käme sonst zur Verletzung der Pflicht zu toleranter und achtungsvoller Begegnung (8 Ob 275/01a).
- Voraussetzungen für die Ehescheidungsklage nach § 49 EheG
- Unheilbare Zerrüttung der Ehe muss eingetreten sein: Eine Ehe ist zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ist und dies mindestens einem von ihnen bewusst ist (7 Ob 285/08b).
- Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische oder körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört hat (1 Ob 20/12s).
- Ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, ist irreversible Tatsachenfeststellung, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist eine aufgrund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage (1 Ob 20/12s).
- Zerrüttungskausalität: Die Eheverfehlung muss ursächlich für die erfolgte Zerrüttung sein.
- Zurechenbarkeit kraft Verschuldens: Diese fehlt bei Schuldunfähigkeit und entschuldbaren Reaktionshandlungen.
- Ausschluss des Scheidungsrechts
- Wer selbst eine Eheverfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe nicht gerechtfertigt ist (§ 49 letzter Satz EheG).
- Mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens: wenn die zur Zerrüttung der Ehe beitragende schwere Verfehlung des beklagten Ehegatten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Teiles hervorgerufen worden ist oder wenn sonst ein Zusammenhang zwischen den von beiden Teilen gesetzten Verfehlungen besteht oder wenn die Verfehlungen des klagenden Teiles unverhältnismäßig schwerer wiegen als die des beklagten Ehegatten (EFSlg 100.857). Einem Scheidungsbegehren ist demnach umso mehr die sittliche Rechtfertigung abzusprechen, je mehr sich der Kläger selbst gegen die Ehe vergangen hat, je tiefer er den Partner verletzt hat und je größer die seelische Notlage ist, in der dieser seine Verfehlung begangen hat (EFSlg 24.999). Dabei kommt es nach 3 Ob 35/13p auf das Gesamtverhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, ist der Schluss der Verhandlung erster Instanz (6 Ob 684/68, EFSlg 57.141).
- Verzeihung:
- Geregelt in § 56 EheG
- Verwirkung des Scheidungsrechts, wenn das Verhalten des anderen verziehen ist oder nicht als ehestörend empfunden wurde
- Verzeihung ist ein innerer Vorgang, dessen Feststellung auf Schlüssen beruht, die aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten nach freier richterlicher Beweiswürdigung gezogen werden, und der daher auch nicht durch den OGH überprüfbar ist (EFSlg 104.855).
- Verzeihung ist nur dann anzunehmen, wenn der gekränkte Ehegatte durch sein Gesamtverhalten zum Ausdruck bringt, dass er das als Eheverfehlung empfundene Fehlverhalten seines Partners nicht mehr als solches betrachtet und daher vorbehaltlos bereit ist, mit ihm die Ehe fortzusetzen (EFSlg 104.856). Voraussetzung ist, dass der Verzeihende die Verfehlung in ihrem ganzen Umfang und mit allen subjektiven und objektiven, mildernden und erschwerenden Umständen kennt (EFSlg 100.883); es sei denn, die Verzeihung wurde in dem Sinn erklärt, dass sie auf jeden Fall, wie auch immer es sich mit der Verfehlung verhalten habe, gewährt werde (EFSlg 100.884).
- Ein Geschlechtsverkehr kann nur dann als Verzeihung gewertet werden, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Ehegatten unzweideutig ergibt, dass er die Eheverfehlung des anderen Teiles nicht mehr solche empfindet (EFSlg 120.114). Keine Verzeihung liegt vor, wenn der gekränkte Ehegatte nur aus Angst vor weiteren Beschimpfungen und Misshandlungen zum Geschlechtsverkehr bereit war (EFSlg 90.319) oder wenn er diesen mit der Hoffnung verband, der andere Ehegatte werde sein verletzendes und beleidigendes Verhalten nicht mehr wiederholen (EFSlg 57.189).
- Nicht kann auf eine Verzeihung geschlossen werden, wenn der verletzte Ehegatte das Verhalten des anderen Teiles bloß über längere Zeit ertrug (4 Ob 520/88) oder die Hausgemeinschaft und die Führung des Haushalts ohne die Absicht fortsetzte, die Verfehlung des anderen Teiles zu verzeihen und die Ehe mit ihm fortzusetzen (3 Ob 590/88, EFSlg 57.192).
- Ruhensvereinbarung im anhängigen Scheidungsverfahren kann unter Umständen Verzeihung bedeuten (EFSlg 97.202).
- Die Beweislast dafür, dass das ehewidrige Verhalten vom Ehepartner verziehen oder nicht als die Ehe zerstörend empfunden worden ist, obliegt dem Ehegatten, der die Verfehlung begangen hat (EFSlg 100.886). Ohne entsprechendes Vorbringen findet keine Überprüfung des Gerichtes von Amts wegen statt.
- Ein Verzicht auf das Scheidungsrecht wegen bestimmter bereits gesetzter Scheidungsgründe ist wirksam. Er findet nur dort seine Grenze, wo er nach seinem Inhalt und den Begleitumständen dem Wesen der Ehe oder den guten Sitten widerspricht. Seine materiell-rechtliche Wirkung besteht darin, dass der Scheidungsanspruch insoweit verloren geht, was vom Gegner im Prozess eingewendet werden kann (EFSlg 87.477).
- Der Scheidungsgrund wird auch durch Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht beseitigt (5 Ob 280/66).
- Verziehene Eheverfehlungen können zwar nicht selbstständig als Scheidungsgrund geltend gemacht werden, wohl aber analog nach § 59 Abs 2 EheG zur Unterstützung eines auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsbegehrens (EFSlg 43.673).