2.5 Beschränkte Steuerpflicht von Gemeinden
Wie bereits angeführt, unterteilt sich die beschränkte Steuerpflicht in jene der ersten und der zweiten Art, wobei für die Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts und damit auch von Gemeinden ausschließlich jene der zweiten Art relevant ist. Weiters betrifft die beschränkte Steuerpflicht zweiter Art auch jene Körperschaften, die von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit wurden. Ein Betrieb gewerblicher Art, der eine persönliche Steuerbefreiung anwendet, ist damit auch bloß im Ausmaß der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig.