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Dokument-ID: 1044959
3.3.4 Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheimen und Kuranstalten
Von der Umsatzsteuer sind weiters Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heime für alte, blinde oder nachhaltig behinderte Menschen und Kuranstalten bzw Kureinrichtungen befreit. Diese Einrichtungen sind allerdings bloß in jenem Maß von der Umsatzsteuer befreit, als begünstigte Leistungen erbracht werden. Diese Befreiung ist ausschließlich auf Einrichtungen anzuwenden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts betrieben werden.