3.8 Steuerschuldner
Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jener Unternehmer, der die Leistung ausführt. In speziellen Fällen wird die Steuerschuld auf den Empfänger übergeleitet. Dieser Übergang der Steuerschuld erfolgt, wenn ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung oder eine Werkleistung an einen inländischen Unternehmer oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt und diese kein Unternehmer ist. Ein Unternehmer gilt dann als ein ausländischer Unternehmer, wenn dieser im Inland weder sein Unternehmen betreibt, noch eine inländische Betriebsstätte betreibt, die an der Leistungserbringung beteiligt ist. Der Umstand, dass der ausländische Unternehmer eine inländische Unternehmeridentifikationsnummer besitzt, reicht hingegen nicht aus. Maßgeblich ist stets der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird. Unabhängig vom Übergang der Steuerschuld haftet weiterhin der leistende Übernehmer für die Abfuhr der Umsatzsteuer.