2.6 Tarif
Das Einkommen der Körperschaften wird mit einem fixen Steuersatz besteuert. Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform 2022 wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz von 25 % ab dem Jahr 2023 etappenweise auf 24 % und ab dem Jahr 2024 auf 23 % zu senken, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige beschränkt oder unbeschränkt der Körperschaftsteuer unterliegt. Anders als im Einkommensteuergesetz handelt es sich hierbei um einen der Höhe nach fixen Steuersatz. Dies verwirklicht im Zusammenhang mit der Befreiung von Beteiligungserträgen den Grundsatz der Einmalbesteuerung.