3.7.3 Vorsteuer aus dem Übergang der Steuerschuld
Im Zuge des AbgÄG 2022 wurde die Reverse-Charge-Regelung des § 19 Abs 1 UStG dahingehend angepasst, dass Vermietungen ausgenommen sind: „Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen … die Vermietung von Grundstücken) wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland … [kein] Unternehmen betreibt … und der Leistungsempfänger Unternehmer … ist.“ Dadurch wird wieder jene Situation hergestellt, dass bei Vermietungen inländischer Liegenschaften durch ausländische Unternehmer an Unternehmer die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht mehr übergeht. Es kommt für den ausländischen Vermieter das Veranlagungsverfahren zur Anwendung.
Für § 19 Abs 1 UStG idF AbgÄG 2022 gibt es im § 28 Abs 58 UStG allerdings keine spezielle Inkrafttretensbestimmung. Das bedeutet, dass die neue Regel gem § 11 Abs 1 BGBlG am Tag nach deren Kundmachung (19.07.2022), also am 20.07.2022 in Kraft trat.